Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Schiffe vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen 
Schiffen in Sec (Bordstationen) gewechselt werden. 
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphor= 
telegramme, die mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in 
See (Vordstationen) ausgetauschten Telegramme Funkentelegramme. 
II Die Adresse der für Schisfe in See bestimmten Seetelegramme muß 
enthalten: 
a) den Namen des Eupfängers mit ctwaigen ergänzenden Zusätzen; 
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung, 
wie er im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung 
der Nalionalilät und, im Falle von Namensgleichheit, des Unter- 
scheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuche; 
c) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten 
Spalte der amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist. 
III Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms 
kann die Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das 
Schiff durch die Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung 
bereilgehalten werden soll. 
In diesem Falle set er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er 
die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegrammss eingerechuct, angibt. 
V Wenn ein auf einem Schiffe in Sec aufgeliefertes Seetelegramm dem 
Enmpfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine 
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt. 
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegraum nicht bestellt werden, so 
teilt die Bordstation dies der Ursprungsaustalt durch dienstliche Meldung mit. Die 
Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die das 
Sectelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der nächsten Küsten= oder Semaphor= 
station. 
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der 
vom Absender bestiunnten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht 
bis zum Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder 
Küstenstation davon dem Absender Nachricht. 
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder 
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm 
weitere 30 Tage zur Uebermittelung an das Schiff bereilgehalten werde uff. In 
Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages 
(den Tag der Ausgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.
	        
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