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Schiffe vorhandenen Funkentelegraphenstationen (Küstenstationen) oder zwischen
Schiffen in Sec (Bordstationen) gewechselt werden.
Die mit Semaphorstationen gewechselten Telegramme heißen Semaphor=
telegramme, die mit funkentelegraphischen Küstenstationen oder zwischen Schiffen in
See (Vordstationen) ausgetauschten Telegramme Funkentelegramme.
II Die Adresse der für Schisfe in See bestimmten Seetelegramme muß
enthalten:
a) den Namen des Eupfängers mit ctwaigen ergänzenden Zusätzen;
b) den Namen des Schiffes — für Funkentelegramme in der Bezeichnung,
wie er im amtlichen Verzeichnis aufgeführt ist — unter Hinzufügung
der Nalionalilät und, im Falle von Namensgleichheit, des Unter-
scheidungszeichens nach dem internationalen Signalbuche;
c) den Namen der Semaphor= oder Küstenstation, wie er in der ersten
Spalte der amtlichen Verzeichnisse der Telegraphenanstalten aufgeführt ist.
III Der Absender eines an ein Schiff in See gerichteten Seetelegramms
kann die Zahl der Tage bestimmen, während deren dieses Telegramm für das
Schiff durch die Semaphor= oder Küstenstation zur telegraphischen Vermittelung
bereilgehalten werden soll.
In diesem Falle set er vor die Adresse den Vermerk „X Tage“, wobei er
die Zahl der Tage, den Aufgabetag des Telegrammss eingerechuct, angibt.
V Wenn ein auf einem Schiffe in Sec aufgeliefertes Seetelegramm dem
Enmpfänger aus irgend einem Grunde nicht zugestellt werden kann, so wird eine
Unbestellbarkeitsmeldung abgelassen und, wenn möglich, dem Schiffe zugeführt.
Kann ein bei einer Bordstation angekommenes Telegraum nicht bestellt werden, so
teilt die Bordstation dies der Ursprungsaustalt durch dienstliche Meldung mit. Die
Meldung wird, soweit möglich, der Küsten= oder Semaphorstation zugeführt, die das
Sectelegramm im Durchgange befördert hat, sonst der nächsten Küsten= oder Semaphor=
station.
V Kann ein Telegramm an ein Schiff in See diesem nicht innerhalb der
vom Absender bestiunnten Frist oder beim Fehlen einer solchen Bestimmung nicht
bis zum Morgen des 29. Tages zugeführt werden, so gibt die Semaphor= oder
Küstenstation davon dem Absender Nachricht.
Dieser kann durch eine telegraphisch oder brieflich an die Semaphor= oder
Küstenstation gerichtete gebührenpflichtige Dienstnotiz verlangen, daß sein Telegramm
weitere 30 Tage zur Uebermittelung an das Schiff bereilgehalten werde uff. In
Ermangelung eines solchen Verlangens wird das Telegramm am Ende des 30. Tages
(den Tag der Ausgabe nicht miteingerechnet) als unbestellbar zurückgelegt.