24
Hat jedoch die Semaphor- oder Küstenstation die Gewißheit, daß das Schiff
ihren Wirkungsbereich verlassen hat, bevor ihm das Telegramm zugführt werden
konnte, so wird der Absender davon benachrichtigt.
VI Als Seetelegramme sind unzulässig:
a) Telegramme mit vorausbezahlter Antwort (ausgenonnnen Semaphor=
telegramme an Schiffe in
b) telegraphische Postanweisungen,
) Telegramme mit Vergleichung,
d) Telegramme mit telegraphischer oder brieflicher Empfangsanzeige 7
genommen die für Schiffe in See bestimmten Telegramme, soweit d
Beförderung auf den Linien des Telegraphennetzes in Frage bommr
e) nachzusendende Telegramme,
H gebũhrenpflichtige Diensttelegramme, soweit es sich nicht um die Beförderung
auf den Linien des Telegraphennetzes handelt,
)dringende Telegramme, soweit es sich ni1ht um die Beförderung auf
den Linien des Telegraphennetzes handelt,
h) durch Eilboten oder durch die Post zu bestellende Telegramme.
VII Hinsichtlich der Erstattung von Gebühren gelten die Bestimmungen des
§ 21 unter folgenden Vorbehalten:
Die auf die Setlesärdenng entfallende Zeit sowie die Dauer der
Lagerzeit der Seetelegramme bei den Semaphor-, Küsten= oder Vord-
stationen bleiben bei Berechnung der für die Erstattung von Gebühren
maßgebenden Fristen außer Betracht.
Hat die gebende Station keine OQuittung über ein Funkentelegramm
erhalten, so wird die Gebühr nur erstaltet, wenn festgestellt worden
ist, daß das Funkentelegramm Anlaß zur Gebührenerstattung gibt.
B. Besondere Bestimmungen.
a. Semaphortelegramme.
VIII Die Semaphortelegramme müssen abgefaßt sein: entweder in deutscher
Sprache oder in Buchstabengruppen des internationalen Signalbuchs.
IX Die Gebühr für Telegramme, die durch Vermittelung der Semaphor-
stationen mit Schiffen in See auszuwechseln sind, ist auf 80 Pf. für das Telegramm
festgeseht. Diese Gebühr tritt zu der Gebühr für die gewöhnliche telegraphische
Beförderung hinzu, die nach den allgemeinen Vorschristen berechnet wird. Die