Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Berlin We, den 26. September 1909. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs 
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt 
geändert und ergänzt: 
1. Im § 4 Aufschrift. (* ist als zweiter Satz des Abs. 1I ein- 
zuschalt 
Auf den * igrohen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße 
und die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr 
für unausgehaltene Zustellung der Sendungen. 
2. a) Im § 6 „ Zur Postbeförderung bedingt zugelassene 
Gegenstände." ist im Abs. I hinter „Nachricht auf meine 
Kosten.“ einzuschalten: 
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem 
Inhalte 6. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Ver- 
fügung treffen. 
b) In demselben 8 (6) ist im leyten Satze des Abs. I hinter 
„lebenden Tieren“ einzuschalten: 
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt 
c) In demselben 8 (6) sind als Abs. V solgende Bestim- 
mungen einzuschalten: 
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach 
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden 
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als 
auch auf der Sendung selbst in die Augen fallend augegeben sein. Der Absender 
ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger 
Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar. 
4) In demselben § (6) ist Abs. V mit VI zu bezeichnen. 
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß. “ ist im 
Abs. XV statt „Schlußabfertigung“ zu setzen: 
Abfertigung
	        
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