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Berlin We, den 26. September 1909.
Anderung
der
Postordnung vom 20. März 1900.
Auf Grund des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs
vom 28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt
geändert und ergänzt:
1. Im § 4 Aufschrift. (* ist als zweiter Satz des Abs. 1I ein-
zuschalt
Auf den * igrohen Orten gerichteten Sendungen sind auch die Straße
und die Hausnummer anzugeben; beim Fehlen dieser Angabe besteht keine Gewähr
für unausgehaltene Zustellung der Sendungen.
2. a) Im § 6 „ Zur Postbeförderung bedingt zugelassene
Gegenstände." ist im Abs. I hinter „Nachricht auf meine
Kosten.“ einzuschalten:
In gleicher Weise kann der Absender bei Paketen mit leicht verderblichem
Inhalte 6. frischen Blumen) für den Fall der Unbestellbarkeit im voraus Ver-
fügung treffen.
b) In demselben 8 (6) ist im leyten Satze des Abs. I hinter
„lebenden Tieren“ einzuschalten:
oder der Pakete mit leicht verderblichem Inhalt
c) In demselben 8 (6) sind als Abs. V solgende Bestim-
mungen einzuschalten:
Knallkorke sind in Paketen zur Postbeförderung zugelassen, sofern sie nach
Beschaffenheit und Verpackung den besonderen, bei jeder Postanstalt zu erfragenden
Bedingungen entsprechen. Der Inhalt muß sowohl auf der Postpaketadresse als
auch auf der Sendung selbst in die Augen fallend augegeben sein. Der Absender
ist, wenn er die postseitigen Vorschriften nicht beachtet hat, für den aus etwaiger
Entzündung der Knallkorke entstandenen Schaden haftbar.
4) In demselben § (6) ist Abs. V mit VI zu bezeichnen.
3. Im § 39 „An wen die Bestellung geschehen muß. “ ist im
Abs. XV statt „Schlußabfertigung“ zu setzen:
Abfertigung