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Fürstliche Landesregierung, an die mithin nach Ziffer 4 der Bestimmungen die Erhebungs-
formulare nach vollständiger Ausfüllung in boppelter Ausfertigung einzureichen sind.
Die Vordrucke zu den Erhebunge ornularen sind vom Fürstlichen Landrats-
amt unentgeltlich zu beziehen.
Greiz, den 21. Dezember 1909.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
A.
Bestimmungen
für eine fortlaufende Statistik der Milzbrandfälle unter Menschen.
1. Vom 1. Januar 1910 ab findet eine fortlaufende statistische Aufnahme
der Erkrankungen und Todesfälle an Milzbrand bei Menschen statt.
2. Die statistische Aufnahme geschieht auf Grund der bei den zuständigen
Polizeibehörden eingelaufenen Anzeigen über Erkrankungen und Todesfälle
an Milzbrand oder Milzbrandverdacht. Sie erfolgt mitlels Erhebungsformulars nach
dem beiliegenden Muster.
Auf die als milzbrandperdächtig gemeldeten Fälle hat sie sich nur inso-
weit zu erstrecken, als diese sich nach dem Ergebnis der Ermittelungen oder der bak-
teriologischen Untersuchung oder nach dem weiteren Krankheitsverlauf als wirkliche
Milzbrandfälle erweisen. Um dies festzustellen, hat der beamtete Arzt in jedem
Falle von Milzbrand oder Milzbrandverdacht das Ermittelungsversahren in ent-
sprechender Anwendung des § 6 des Gesetzes vom 30. Juni 1900 (Reichs-Gesetz-
blatt S. 300) einzuleiten und das Ergebnis der Ermittelung unverzüglich der zu-
ständigen Polizeibehörde mitzuteilen.
3. Für jeden Erkrankungs= oder Todesfall, bei dem Milzbrand als festgestellt
angesehen wird, hat die zuständige Polizeibehörde ein Erhebungsformular als-
bald anzulegen und die darin unter Ziffer 1 bis 4 vorgesehenen Angaben einzu-
tragen. Die Fragen unter Ziffer 5 bis einschließlich 8 und Ziffer 26 sind im Ein-
vernehmen mit dem behandelnden Arzte durch den beamteten Arzt zu beant-
worten, welchem zu diesem Zwecke das Erhebungsformular von der zuständigen Po-
liseibehörde unverzüglich zuzustellen ist.