Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

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Reichsgesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbe- 
ordnung (Reichsgesetzblatt S. 667) hiemnit folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
. »Ortspoltzctbchördc unSmncdcsklssAbslfnddthcmcmde- 
vorstände, in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürst- 
lichen Kammergütern und sonstigen Domanialbesitzungen: die bestellten 
Ortspolizeibeamten, in den exkommunalisierten Rittergütern: die Besitzer 
resp. deren Vertreter. 
I. „Polizeibehörde“ im Sinne des § 137a Abs. 3 und „Untere Ver- 
waltungsbehörde" im Sinne des § 138a ist Fücktiches Landratzamt. 
III. Höhere Verwaltungsbehörde ist im Sinne des 8 1 Abs. 4 
Fürstliche Aufsichtsbehörde über städtische t im 
Sinne des § 138a Abs. 2 Fürstliche Landesregierung. 
Greiz, den 29. Dezember 1909. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. enge 
  
19. Regierungs-Verordnung 
vom 30. Dezember 1909, 
betreffend Aenderung der deutschen Arzneitaxe. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er- 
teilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Bezugnahme auf 
die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung einer einheitlichen 
deutschen Arzneitaxe betreffend, (Gesetz Sammlung S. 26 ff.) auf Grund des § 80 
Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmt: 
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrat 
am 16. Dezember 1909 beschlossenen Menderungen der deutschen Arznei- 
taxe treten für das Fürstentum am 1. Jannar 1910 in Krast. 
egen dieser Aenderungen wird auf die amtliche Ausgabe der deutschen 
Arzneitaxe 1910 Bezug genommen. Diese wird im Verlage der Weidannschen 
Verlagsbuchhandlung in Berlin S.W. 68, Zimmerstraße 94 erscheinen 
Greiz, den 30. Dezember 1909. 
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung. 
Meding. 
Saupe. 
 
	        
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