50
Reichsgesetzes vom 28. Dezember 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbe-
ordnung (Reichsgesetzblatt S. 667) hiemnit folgendes verordnet:
Einziger Paragraph.
. »Ortspoltzctbchördc unSmncdcsklssAbslfnddthcmcmde-
vorstände, in den einem Gemeindebezirk nicht angeschlossenen Fürst-
lichen Kammergütern und sonstigen Domanialbesitzungen: die bestellten
Ortspolizeibeamten, in den exkommunalisierten Rittergütern: die Besitzer
resp. deren Vertreter.
I. „Polizeibehörde“ im Sinne des § 137a Abs. 3 und „Untere Ver-
waltungsbehörde" im Sinne des § 138a ist Fücktiches Landratzamt.
III. Höhere Verwaltungsbehörde ist im Sinne des 8 1 Abs. 4
Fürstliche Aufsichtsbehörde über städtische t im
Sinne des § 138a Abs. 2 Fürstliche Landesregierung.
Greiz, den 29. Dezember 1909.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding. enge
19. Regierungs-Verordnung
vom 30. Dezember 1909,
betreffend Aenderung der deutschen Arzneitaxe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten er-
teilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Bezugnahme auf
die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung einer einheitlichen
deutschen Arzneitaxe betreffend, (Gesetz Sammlung S. 26 ff.) auf Grund des § 80
Absatz 1 der Gewerbeordnung bestimmt:
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrat
am 16. Dezember 1909 beschlossenen Menderungen der deutschen Arznei-
taxe treten für das Fürstentum am 1. Jannar 1910 in Krast.
egen dieser Aenderungen wird auf die amtliche Ausgabe der deutschen
Arzneitaxe 1910 Bezug genommen. Diese wird im Verlage der Weidannschen
Verlagsbuchhandlung in Berlin S.W. 68, Zimmerstraße 94 erscheinen
Greiz, den 30. Dezember 1909.
Fürstlich Reuß- Plauische Landesregierung.
Meding.
Saupe.