Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

2. Regierungsverordnung 
vom 9. März 1909 
zur Ausführung des Reichsgesetzes vom 30. Mai 1808, betr. 
die Abaͤnderung d der Gewerbeordnung. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des 
Reichsgesetzes vom 30. Mai 1908, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung 
(R.-G.-Bl. S. 350), folgendes verordnet: 
Einziger Paragraph. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ ist die Aufsichtsbehörde über städtische 
Gemeindeverwaltung. 
„Untere Verwaltungsbehörde“ ist das Fürstliche Landratsamt. 
Greiz, am 9. März 1909. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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