Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß Mlterer Linie.
2.
(Ausgegeben am 23. März 1909.)
3. Regierungs= Verordnung
vom 20. März 1909,
betreffend Aufstellung, Beschaffenheit und Betrieb von beweglichen
Kraftmaschinen. (Bewegliche Dampfkessel und Motoren).
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird im Anschluß an die
Regierungs-Verordnung vom 30. Oktober 1891, die polizeiliche Aufsicht der Dampf=
kessel betreffend, (Gesetsammlung S. 43 ff.) und die Regierungs-Verordnung vom
3. September 1895, betreffend die Ausstellung von Petroleum-, Benzin-, Gas= oder
anderen Motoren, deren Einrichtung die Explosion von Gasen erfordert. (Gesetz-
sammlung S. 72 ff.) über die Ausstellung, die Beschaffenheit und den Betrieb
beweglicher Kraftmaschinen (beweglicher Dampfkessel und Motoren) hiermit solgendes
bestimmt:
A. Bewegliche Dampfkessel.
Geltungsbereich der Regierungs-Verordnung in bezug
auf bewegliche Dampfkessel.
W 1.
Den Bestimmungen dieser Regierungs-Verordnung sind alle beweglichen Dampf-
kessel unterworfen, soweit sie nicht vorübergehend auf schwimmenden und im Wasser
beweglichen Bauten aufgestellt sind oder zur Benutzung auf festen Schienenwegen
(Lokomotivkessel für Hauptbahnen, Nebenbahnen, Kleinbahnen, Privatanschlußbahnen,
Heizkessel in Eisenbahnwagen, Koksausdrückmaschinen, Kranwagen, Trockenbagger
us w.) oder zur eigenen Fortbewegung ohne Schienenwege (3. B. Dampfpflüge) oder
für Dampffeuerspritzen bestimmt sind.
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