Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1909. (58)

Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel. 
82. 
I. Die Besitzer der nach § 1 unter diese Regierungs-Verordnung fallenden 
beweglichen Dampfkessel oder deren Stellvertreter haben der für ihren Wohnsitz zu- 
ständigen Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem Zu= und 
Abgange der ihnen gehörigen, zum Betriebe bestimmten beweglichen Dampfkessel 
binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten. 
Bei der Anzeige sind anzugeben: 
1. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels; 
2. der Inhalt des Kesselschildes; 
3. der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuche des beweglichen 
Daumpftessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach 
dem Revisionsbuche noch keine Untersuchung vorgenommen ist, der Zeit- 
punkt der Abnahme. 
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete 
Kessel übergcht. 
Li. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer anderen Ortspolizei- 
behörde vorübergehend in Betrieb genommen werden, so ist dieser Behörde von dem 
Besitzer oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter vor der Eröffnung des 
Betriebs Anzeige unter Angabe der Stellen, an welchen der Betrieb statifinden soll. 
zu erstatten. 
  
Aufstellung der beweglichen Dampfkessel. 
83 
I. Der Betrieb und die Aufstellung geheiler beweglicher Dampfkessel inner= 
halb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht 
enzindlichn Inhalt ist verboten. Ge die zulässige Dampfspannung des Kessels 
mehr als 6 Atmosphären Ueberdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Quad- 
ratmetern und der zulässiyen Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als 
30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch einc feste Balken- 
decke haben. 
II. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkess el in An- 
bauten von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen, die 
neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn eine 
feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände des 
Aufstellungsraums einschließlich der Türen sind mindestens auf 1,5 m über dem 
Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die 
Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß feuersicher 
abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurch geführt werden 
sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Näumen mit leicht ent- 
zündlichem Inhalte laufen.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.