Inbetriebnahme beweglicher Dampfkessel.
82.
I. Die Besitzer der nach § 1 unter diese Regierungs-Verordnung fallenden
beweglichen Dampfkessel oder deren Stellvertreter haben der für ihren Wohnsitz zu-
ständigen Ortspolizeibehörde und dem zuständigen Kesselprüfer von jedem Zu= und
Abgange der ihnen gehörigen, zum Betriebe bestimmten beweglichen Dampfkessel
binnen einer Woche schriftlich oder mündlich Anzeige zu erstatten.
Bei der Anzeige sind anzugeben:
1. die Verwendungsarten des beweglichen Dampfkessels;
2. der Inhalt des Kesselschildes;
3. der Zeitpunkt und die Art der letzten im Revisionsbuche des beweglichen
Daumpftessels eingetragenen Untersuchung oder, falls an dem Kessel nach
dem Revisionsbuche noch keine Untersuchung vorgenommen ist, der Zeit-
punkt der Abnahme.
Bei Abgangsanzeigen ist außerdem anzugeben, in wessen Besitz der abgemeldete
Kessel übergcht.
Li. Soll ein beweglicher Dampfkessel in dem Bezirk einer anderen Ortspolizei-
behörde vorübergehend in Betrieb genommen werden, so ist dieser Behörde von dem
Besitzer oder einem von ihm beauftragten Stellvertreter vor der Eröffnung des
Betriebs Anzeige unter Angabe der Stellen, an welchen der Betrieb statifinden soll.
zu erstatten.
Aufstellung der beweglichen Dampfkessel.
83
I. Der Betrieb und die Aufstellung geheiler beweglicher Dampfkessel inner=
halb von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen mit leicht
enzindlichn Inhalt ist verboten. Ge die zulässige Dampfspannung des Kessels
mehr als 6 Atmosphären Ueberdruck oder das Produkt aus der Heizfläche in Quad-
ratmetern und der zulässiyen Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als
30, so darf der Aufstellungsraum weder überwölbt sein, noch einc feste Balken-
decke haben.
II. Der Betrieb und die Aufstellung geheizter beweglicher Dampfkess el in An-
bauten von Gebäuden mit weicher Bedachung oder in Räumen, die
neben solchen mit leicht entzündlichem Inhalte liegen, ist nur gestattet, wenn eine
feuersichere Trennungswand vorhanden ist. Die übrigen Umfassungswände des
Aufstellungsraums einschließlich der Türen sind mindestens auf 1,5 m über dem
Fußboden feuersicher herzustellen. Letzterer muß gleichfalls feuersicher sein. Die
Durchführung von Transmissionswellen durch die Trennungswand muß feuersicher
abgedichtet werden. Treibriemen, welche durch solche Wände hindurch geführt werden
sollen, sind mit Kästen zu umschließen, soweit sie in den Näumen mit leicht ent-
zündlichem Inhalte laufen.