Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
5 10. 
(Ausgegeben am 12. Juli 1910.) 
24. Höchste Verordnung 
vom 8. Juli 1910, 
betreffend das Straffestsetzungsrecht der Stadtgemeindevorstände. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Deiurich) XXIV. 
Reuß Aelterer Linie 
verordnen 
Mir Heinrich der Siebenundpwanzigste, 
Erbprinz Neuß Jüngerer Linic, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
folgendes: 
81. 
Die Stadtgemeindevorstände sind befugt, wegen solcher in ihrem Bezirk ver- 
übter Uebertretungen (8 1 Abs. 3 des Strafgrsebuchs), die in den Bereich ihrer 
polizeilichen Zuständigkeit fallen, mögen sic in dem Reichsstrafgesetzbuch oder in be- 
sonderen Geseten, Verordnungen oder Ortsstatuten mit Strafe bedroht sein, Straf- 
versügungen nach Maßgabe der §§ 453—458 der Strasprozeßordnung zu erlassen. 
In den hiernach zu erlassenden Strafverfügungen darf keine andere Strafe 
als Geldstrafe bis zu 150 c und diejenige Haft, welche für den Fall, daß die 
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