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von mehr als 15 bis 50 Mark kommnen 40 Pf. für diejenige von Verfügungen
mit einer Straffestsetzung von mehr als 50 Mark kommen 80 Pf. in Ansatz.
Reisekosten sind in den Fällen, wo eine Gebühr von 20 und 40 Pf. in
Ausaß zu briugen ist, nicht zu berechnen; dagegen werden in allen Fällen Schreib-
gebühren und bei Zustellungen von Verfügungen mit einer Straffestsehung von
über 50 Mark, wenn sie durch die Gerichisvollzieher selbst ohne Mitwirkung der
Post ausgeführt werden, die gesehlichen Reisekosten berechnet.
Ist eine Zustellung durch den Gerichtsvollzieher bewirkt, obgleich sie mit
geringeren Kosten durch die Post hätte erfolgen können, so sind die Mehrkosten nur
in Ansatz zu bringen, wenn er zur Vornahme der Zustellung ohne Benutzung der
Post ausdrücklich ermächtigt worden ist.
§6#7.
Von der erfolgten Zustellung der Strafverfügung hat der Stadtgemeinde-
vorstand den Amtsanwalt bei dem Amtsgerichte, in dessen Bezirk die strafbare
Handlung begangen ist, ungesäumt durch Mitteilung einer Abschrift der Verfügung
zu benachrichtigen.
86.
Erfolgt der Anlrag auf gerichtliche Entscheidung rechtzeitig oder wird wider
die Versäumnis der Antragsfrist in der nach den §§ 14, 45 und 455 der Straf-
prozeßordnung stalthaften Weise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei dem
zuständigen Amtsgerichte oder dem Stadtgemeindevorstand nachgesucht, so sind — da-
sern nicht dic Strafverfügung von dem Stadtgemeindevorstand zurückgenommen wird,
was ihm freisteht — von demselben die Akten der zuständigen Amtsanwaltschaft zur
Verfügung des Weiteren (vergl. § 454, 455 der Strafprozesordnung) vorzulegen.
89.
JIst dagegen binnen einer Woche nach Zustellung der Strafverfügung auf
gerichtliche Enkscheidung wider dieselbe nicht angetragen, so wird die Strafver-
fügung vollstreckbar.
Es ist danach wegen Beitreibung der festgesetzten Geldstrafe sowie der Kosten
halber und wegen Vollzuges der etwa verfügten Einziehung in Gemäßheit der
Vorschriften in 38 0 bis 13 des Gesehes vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung
der Entscheidungen und Verfügungen der Verwaltungsbehörden zu verfahren.
Die Vollstreckung einer auf Grund einer gemäß § 1 erlassenen rechtskräftigen
Strasverfügung zu vollziehenden Haftstrafe erfolgt nach näherer Anordnung Fürst-
licher Landesregierung durch den Stadtgemeindevorstand.