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Urkundlich haben Wir die Verordnung Höchsteigenhändig vollzogen und
Unser Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 8. Juli 1910.
— Heinrich XXVIl.
v. Meding.
25. Berordnung
vom 9. Juli 1910,
zur weiteren Ausführung des Weingesebes vom 7. April 1909
(Reichsgesetzblatt Seite 393).
Zur Sicherung des Vollzugs der Vorschriflen des Weingesetes und der da-
zu vom Bundcsrat beschlossenen Ausführungsbestimmungen vom 9. Juli 1909
(Reichsgesetzblatt Seite 549) wird im Auschluß an die Negierungs-Verordnung vom
6. September 1909 (Gesetzsammlung Seite 36 fg.) folgendes verordnet:
81.
Die nach 8 11 Abs. 3 des Reichsweingesezes in Verbindung mit § 2 der
Regierunge-Verordnung vom 6. September 1900 vom Fürstlichen Landratsamt
bezw. den Gemeindevorständen der Städte entgegenzunehmenden Anzeigen über
Herstellung von Haustrunk durch solche Personen, die Wein gewerbsmäßig in Ver-
kehr bringen, sind schriftlich oder zu Protokoll zu erstatten.
Die Anzeigen sind. nach Jahren geordnet, mindesteus fünf Jahre lang auf-
zubewahren. Einsicht in sie ist außer den zuständigen Polizei= und Aufsichtsbehörden
nur dem mit der Ausführung der Weinkontrolle beaustragten Sachverständigen
(6 21 des Gesetzes) zu gestatten.