Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

107 
7. Ob im altiven Dienst des deulschen Heeres oder der deutschen Marine 
stehend, 
8. Religionsbekenntnis (Konfession), 
9. Staatsangehörigkeit (ob reichsangehörig oder welchem fremden Staate 
angehörig). 
8 5. 
Die Volkszählung ist unter Leitung und Verantwortlichkeit der Gemeinde- 
behörden bei möglichst umfangreicher Heranziehung freiwilliger Zähler auszuführen. 
Für die Volkszählung ist der Gemeindebezirk in räumlich begrenzte Saähl= 
bezirke einzuteilen. Die Größe derselben ist in der Art zu bemessen, daß das G 
schäft der Aufnahme innerhalb der vorgeschriebenen Zeit mit Sicherheit bewirkt werden 
kann. Regelmäßig soll ein Zählbezirk nicht mehr als 50 Haushaltungen umfassen. 
Kleinere Gemeinden bilden nur einen Zählbezirt. Gehören zu einem Ge- 
meindebezirk verschiedene Orte, so bildet jeder derselben für sich einen oder mehrere 
Zählbezirke. Für jeden Zählbezirk ist ein Zähler, nöligenfalls auch ein Stellvertreter 
zu bestellen, dem die Ausleilung, Wiedereinsammlung und Prüfung der Volks- 
zählungslisten obliegt. 
6 6. 
In größeren Gemeinden können von den Gemeindevorständen die ihnen bei 
der Volkszählung obliegenden Geschäfte unter ihrer sortdauernden Verankwortlichkeit 
besonderen Volkszählungskommissionen überlragen werden. Diese Kommissionen sind 
zusammenzusetzen aus dem Gemeindevorstande, Mitgliedern des Gemeinderats und 
aus Privatpersonen, welche sich nach ihren persönlichen Kenninissen und ihrer Stellung 
zu diesem Ehrenamte besonders eignen. Die Zahl der Mitglieder wird vom 
Gemeindevorstande nach der Größe des Orts bestimmt. Die Bildung der Volks- 
zählungs-Kommission muß bis zum 15. November erfolgt sein und die Namen der 
gewählten Mitglieter sind in geeigneter Weise öffentlich bekannt zu machen. 
Die Bildung besonderer Volkszählungskommissionen wird namentlich in Ge- 
meinden von mehr als 2000 Einwohnern empfohlen. 
87. 
Vei der Volkszählung kommen folgende Drucksachen in Anwendung: 
die Volkszählungsliste, 
die Kontrolliste, 
die Anweisung für die Zähler, 
die Ortsbevölkerungsliste. 
Diese Drucksachen werden den Gemeindevorständen nebst Abdrücken dieser
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.