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den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen Amts-
richter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten
— die beigesügten Listen immer so geordnet, wie sie in die bekreffende Zusammen=
stellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden.
813.
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämtlichen Orlschaften ihres Bezirks
vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das Nötige
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Nichtigkeitszeugnisse der Gemeindevor-
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen
schleuniger Erledigung ctwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und
hierauf die gesamten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln.
8 14.
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist
die Prüfu# und weitere Wenrbeiiung des Volkszählungsmaterials übertragen.
abe die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche
von dem E#heenn des gedachten Bureaus behufs der Berichtigung, Fsststellung
und Ausklärung der erhobenen Tatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen.
*i*imel
Das Fürstliche Landratsamt hat darauf Bedacht zu nehmen, daß Veran-
stallungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend
wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung hindernd
einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Fesic 2c. zur Zeit der Volkszählung
nicht stattfinden.
Greiz, den 6. August 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch. Saupe