Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

110 
den Gemeindevorständen des Amtsgerichtsbezirks Burgk an den Fürstlichen Amts- 
richter in Burgk einzusenden. Den Kontrollisten sind die Volkszählungslisten, den 
Ortsbevölkerungslisten sind die Kontrollisten mit zugehörigen Volkszählungslisten 
— die beigesügten Listen immer so geordnet, wie sie in die bekreffende Zusammen= 
stellungsliste eingetragen sind — beizufügen und anzubinden. 
813. 
Das Fürstliche Landratsamt und der Fürstliche Amtsrichter in Burgk haben 
zunächst zu erörtern, ob die Zählpapiere aus sämtlichen Orlschaften ihres Bezirks 
vollständig eingegangen sind, andernfalls wegen schleuniger Einsendung das Nötige 
zu verfügen, sodann aber zu prüfen, ob die Nichtigkeitszeugnisse der Gemeindevor- 
stände in gehöriger Form den Ortsbevölkerungslisten beigefügt worden sind, wegen 
schleuniger Erledigung ctwaiger Mängel hierbei das Erforderliche anzuordnen und 
hierauf die gesamten Zählpapiere des Bezirks nach Amtsgerichtsbezirken alphabetisch 
geordnet bis spätestens zum 31. Dezember dem statistischen Bureau 
Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar zu übermitteln. 
8 14. 
Dem statistischen Bureau Vereinigter Thüringischer Staaten zu Weimar ist 
die Prüfu# und weitere Wenrbeiiung des Volkszählungsmaterials übertragen. 
abe die Gemeindevorstände allen Anordnungen, welche 
von dem E#heenn des gedachten Bureaus behufs der Berichtigung, Fsststellung 
und Ausklärung der erhobenen Tatsachen an sie gelangen, unweigerlich und mit 
der durch die Dringlichkeit der Sache gebotenen Beschleunigung sorgfältig nachzukommen. 
*i*imel 
Das Fürstliche Landratsamt hat darauf Bedacht zu nehmen, daß Veran- 
stallungen, welche den Stand der ortsanwesenden Bevölkerung vorübergehend 
wesentlich verändern und auf die ungestörte Vornahme der Volkszählung hindernd 
einwirken können, wie öffentliche Versammlungen, Fesic 2c. zur Zeit der Volkszählung 
nicht stattfinden. 
Greiz, den 6. August 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
Dr. Hanitsch. Saupe
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.