Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Älterer Linie. 
M 12. 
(Ansgegeben am 29. September 1910.) 
  
26. Reglerungs-Verordnung 
vom 9. August 1910, 
enthaltend eine weitere Abänderung der Regierungs-Verordnung 
vom 26. März 1903 über die Kosten der Schlachtvieh= und 
Fleischbeschau. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Abänderung der 
Regierungs-Verordnung vom 26. März 1903 über die Kosten der Schlachtvich= und 
Fleischbeschan auf Grund der §§ 6 und 9 des Landesgesetzes vom 9. März 1903, 
betreffend die Ausführung des Schlachtvieh= und Fleischbeschangesetzes vom 3. Juni 1900, 
verordnet, was folgt: 
Der § 3 der gedachten Verordnung erhält vom 1. September ds. Is. ab 
folgende Fassung: 
3. 
Beschau durch Laienfleischbeschauer und Tierärzte, sofern letztere die allgemeine 
Beschau Übernehmen. 
a. Für die Beschau vor und nach dem Schlachten zusammen beträgt die 
Gebühr Vergütung der, Beschauer 
Mar 
Mark a 
1. für ein Rind.. .15.40 1.25 
2 lb . .0,65 0,60
	        
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