Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

8 12. 
Für die Dienstherrschaft ist es, sofern nicht besondere Umstände eine ander- Fnshutte- 
weite Beurleilung rechtferligen, als ein wichtiger, den Rücktritt vom Vertrag recht= selten der 
fertigender Grund namentlich anzusehen: XL 
1. wenn der Dienstbote sich für dieselbe Zeit an mehrere Herrschaften 
vermietet hat, 
2. wenn der Dienstbote den Antrikt des Dienstes verweigert, 
3. wenn der Dienstbote krankheitshalber oder aus anderen Ursachen zu 
den übernommenen Diensten unfähig ist, 
4. wenn der Dienstbote an einer austeckenden oder abschreckenden Krank- 
heit leidet, 
5. wenn der Dienstbote im Zustande der Schwangerschaft ist, 
6. wenn der Dienstbote der Herrschaft wahrheitswidrige Angaben gemacht, 
wichtige Tatsachen, 3. B. erlittene Strasen, absichtlich verschwiegen oder 
falsche. oder gefälschte Zeugnisse vorgelegt hat. 
In allen diesen Fällen hat der Dienstbote das Mietgeld zurückzugeben. 
613. 
Für den Dienstboten ist es, sofern nicht besondere Umstände eine anderweite Racuus= 
Beurteiluug rechtfertigen, als ein wichtiger, den Rücktritt vom Vertrag rechtfertigen= zubd 
der Grund namentlich anzusehen: lindes. 
1. wenn die Dienstherrschaft die Annahme des Dienstboten verweigert, 
oder über eine Woche hinaus verzögert, 
2. wenn die Dienstherrschaft, ohne dies dem Dienstboten bei Abschluß 
des Vertrages mitgeteilt zu haben, ihren Wohnsitz verlegen oder den 
Dienstboten auf längere Reisen in entfernte Gegenden mitnehmen will, 
3. wenn der Dienstbote durch Krankheit oder aus anderen Ursachen zu 
den übernommenen Diensten unfähig wird, 
4. wenn der Dienstbote durch Umstände, die erst nach Abschluß des Ver- 
trages eingetreten oder ihm bekannt geworden sind, seinen Eltern in 
deren Hauswesen, zur Pflege oder zur Unterstützung in ihrem Ge- 
werbe unentbehrlich wird, oder ein Kind des Dienstboten dessen persön- 
licher Wartung nicht entbehren kann, 
5. wenn der Dienstbote inzwischen durch Heirat oder sonstige Umstände 
in die Lage kommt, einen selbständigen Haushalt zu gründen. 
In den Fällen der Ziffer 1 und 2 darf der Dienstbote das Mietgeld be- 
halten, in den Fällen der Ziffer 3, 4 und 5 hat er es zurückzugeben. 
.. §14- ·. - 
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