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29. Verordnung
vom 27. September 1910,
betreffend den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler.
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (N.-G.-Al.
S. 860) wird über den Umfang der Befsugnisse und Verpflichtungen sowie über den
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler folgendes bestimmt:
1. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichlet, ein n
-
Geschäftsbuch nach dem auliegenden Muster A zu führen.
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch
geführt werden. Das Geschäftsbuch mus dauerhaft gebunden, mit sortlaufenden
Seilenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von dem Gemeindevorstand
unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im Geschäftsbuche dürfen
weder Nafuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch
darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden, insbesondere
ist das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Uberkleben von Blättern, sowie das
Einfügen neuer Blätter untersagt.
2. Der Stellenvermiltler hat dic abgeschlossenen Dienstverträge unmiltelbar
im Anschlust an den Vertragsschluß unter fortlaufenden Nummern vollständig ein-
zutragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie ein-
gehen, zu vermerken.
Kommt eine Stellenvermittelung nicht zustande, oder wird der erteilte Auf-
trag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zum Ausdruck
zu bringen.
3. Alle Eintragungen und alle Schriststücke müssen in deutscher Sprache
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermiktler ist auch dann für die ordnungs-
mäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem
Dritten übertragen hat.
4. Das Geschäftsbuch ist alljährlich sowie bei dem Einstellen des Gewerbe-
betriebs abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahrs
oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstand zur Bestätigung
1-
er A.