Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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29. Verordnung 
vom 27. September 1910, 
betreffend den Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler. 
Auf Grund des § 8 des Stellenvermittlergesetzes vom 2. Juni 1910 (N.-G.-Al. 
S. 860) wird über den Umfang der Befsugnisse und Verpflichtungen sowie über den 
Geschäftsbetrieb der gewerbsmäßigen Stellenvermittler folgendes bestimmt: 
1. Wer das Gewerbe eines Stellenvermittlers betreibt, ist verpflichlet, ein n 
- 
Geschäftsbuch nach dem auliegenden Muster A zu führen. 
Für männliche und weibliche Personen kann je ein besonderes Geschäftsbuch 
geführt werden. Das Geschäftsbuch mus dauerhaft gebunden, mit sortlaufenden 
Seilenzahlen versehen sein und vor der Ingebrauchnahme von dem Gemeindevorstand 
unter Beglaubigung der Seitenzahl abgestempelt werden. Im Geschäftsbuche dürfen 
weder Nafuren vorgenommen noch Eintragungen unleserlich gemacht werden; auch 
darf das Geschäftsbuch weder ganz noch zum Teil vernichtet werden, insbesondere 
ist das Herausnehmen, Zusammenkleben oder Uberkleben von Blättern, sowie das 
Einfügen neuer Blätter untersagt. 
2. Der Stellenvermiltler hat dic abgeschlossenen Dienstverträge unmiltelbar 
im Anschlust an den Vertragsschluß unter fortlaufenden Nummern vollständig ein- 
zutragen. Der Eingang von Zahlungen ist im Laufe des Tages, an dem sie ein- 
gehen, zu vermerken. 
Kommt eine Stellenvermittelung nicht zustande, oder wird der erteilte Auf- 
trag zurückgenommen, so ist dies in der Spalte „Bemerkungen“ zum Ausdruck 
zu bringen. 
3. Alle Eintragungen und alle Schriststücke müssen in deutscher Sprache 
und mit Tinte bewirkt werden. Der Stellenvermiktler ist auch dann für die ordnungs- 
mäßige Führung des Geschäftsbuchs persönlich verantwortlich, wenn er sie einem 
Dritten übertragen hat. 
4. Das Geschäftsbuch ist alljährlich sowie bei dem Einstellen des Gewerbe- 
betriebs abzuschließen und binnen 14 Tagen nach Anfang des nächsten Kalenderjahrs 
oder nach Einstellung des Gewerbebetriebs dem Gemeindevorstand zur Bestätigung 
1- 
er A.
	        
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