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(die Hervorhebung besonderer Vorzüge, die Zusage von Vorteilen oder Geschenken usw.)
sowie alle Angaben über die Zahl der offenen Stellen oder der stellungsuchenden
Personen sind verboten.
Jede Reklame durch Verteilung von Geschäftsempfehlungen usw. ist auf
Rfentlichen Straßen, Wegen, Plätzen oder an anderen öffentlichen Orten (. B. in
Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen) verboten.
8. Den Stellenvermittlern ist untersagt, in die Gesindebücher, Dienstbücher,
Arbeitsbücher, Quittungskarten oder sonstigen Legitimationspapiere Neklamezettel ein-
zulegen oder ihre Adressen oder dergleichen einzutragen.
9. Der Gemeindevorstand bestimmt, inwiefern eine Stellvertretung zulässig
ist. Die Beschäftigung von Hilfspersonal ist nur mit Erlaubnis des Ge-
meindevorstandes gestaltet. Als Hilfspersonal gelten einschließlich der Familienan=
gehörigen alle Personen, welche im Betriebe des Stellenvermittlers beschäftigt sind.
Die Erlaubnis darf nur für solche Personen erteilt werden, welche für den
Geschäftsbetrieb und hinsichtlich ihrer persönlichen Verhältnisse die erforderliche Zu-
verlässigkeit besitzen und keins der im § 3 des Stellenvermittlergesetzes aufgeführten
Gewerbe betreiben.
Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis ist für jede Hilfsperson schriftlich
zu stellen. In der Bescheinigung über die Erlaubnis sind der Rufname, der Zu-
namc und die Wohnung der Hilfsperson sowie die Bezeichnung des Gewerbetreiben=
den, bei dem die Beschäftigung stattfinden darf, anzugeben.
Die Erlaubnis ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen, unter denen
sie erteilt wurde, nicht mehr vorliegen oder wenn die betreffende Person den Vor-
schriften zuwiderhandelt. Der Stellenvermittler hat die Bescheinigung binnen 3
Tagen nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder nach Widerruf der Er-
laubnis dem Gemeindevorstand zurückzureichen.
10. Die Stellenvermittler haben sorgfältige Erkundigungen über die
Dienstverhältnisse der Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie über die Brauchbarkeit
des Arbeitnehmers für die in Aussicht genommene Beschäftigung einzuziehen. Sie
dürfen hinsichtlich solcher Stellen, deren Dienst= oder Arbeitsverhältnisse ihnen nicht
bekannt sind, eine Vermittlung überhaupt nicht ausführen.
Den Stelleuvermittlern ist verboten, ihren Auftraggebem über die persön-
lichen Verhältnisse der Arbeitgeber oder Arbeitnehmer, über die Art der Stellc so-
wie über die Höhe des Lohnes eine Auskunft zu geben, von der sie wissen oder
Elh Umständen nach annehmen müssen, daß sie den tatsächlichen Verhältnissen nicht
entspricht.