Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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zustellen und zu übermitleln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern zu 
versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in Spalte 12 des Geschäfts- 
buchs 4 einzutragen. 
15. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und jede Verlegung 
ihrer Geschäftsräume, sowie jede, auch vorübergehende Einstellung des Geschäfts- 
betriebes binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand anzuzeigen. 
Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein anderes 
Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellen- 
vermiltlers nicht durch Räume ersolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird. 
Ferner dürfen die Geschäftsräume der Stellenvermittler sich nicht in Gebäuden befinden, 
in denen Gast= oder Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder 
Spirituosen betrieben wird. 
Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in deren un- 
mittelbarer Nähe sich cine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit 
heistigen Getränken befindet, verbieten. 
16. Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer 9) ist unter- 
sagt, ohne vorherigen Austrag außerhalb ihrer Geschäftsräume insbesondere 
auf ösfentlichen Straßen, Wegen, Plähen oder au anderen öffentlichen Orten (3. V. 
in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern 
oder Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren perfön- 
lichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Drilten (sog. Schleppern) den Auftrag 
zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern, 
dic von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Aus- 
übung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten, oder durch Inan- 
spruchnahme anderer Stellenvermittler sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb 
eines anderen Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht 
errichtet werden. 
17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen so- 
fort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstver- 
trags erfolgt, muß die Quittung auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt werden. 
Sie dürsen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermiktlergesetzes fest- 
gesetzten Gebühren erheben. 
18. Der Auspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende 
Hälfte erlischt, wenn 
a) der Arbeituehmer die Stelle nicht antritt, 
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeituehmers zuge- 
sichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs=
	        
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