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zustellen und zu übermitleln. Die Formulare sind mit fortlaufenden Nummern zu
versehen, die Nummern der ausgestellten Ausweise sind in Spalte 12 des Geschäfts-
buchs 4 einzutragen.
15. Die Stellenvermittler sind verpflichtet, die Wahl und jede Verlegung
ihrer Geschäftsräume, sowie jede, auch vorübergehende Einstellung des Geschäfts-
betriebes binnen drei Tagen dem Gemeindevorstand anzuzeigen.
Der Geschäftsbetrieb darf nicht in Räumen stattfinden, in denen ein anderes
Gewerbe ausgeübt wird, auch darf der Zugang zu den Geschäftsräumen des Stellen-
vermiltlers nicht durch Räume ersolgen, in denen ein Gewerbe ausgeübt wird.
Ferner dürfen die Geschäftsräume der Stellenvermittler sich nicht in Gebäuden befinden,
in denen Gast= oder Schankwirtschaft oder Kleinhandel mit Bier, Branntwein oder
Spirituosen betrieben wird.
Der Gemeindevorstand kann den Geschäftsbetrieb in Häusern, in deren un-
mittelbarer Nähe sich cine Gast= oder Schankwirtschaft oder eine Kleinhandlung mit
heistigen Getränken befindet, verbieten.
16. Den Stellenvermittlern sowie ihrem Hilfspersonal (Ziffer 9) ist unter-
sagt, ohne vorherigen Austrag außerhalb ihrer Geschäftsräume insbesondere
auf ösfentlichen Straßen, Wegen, Plähen oder au anderen öffentlichen Orten (3. V.
in Schankwirtschaften, auf Bahnhöfen, in Eisenbahnzügen), mit den Arbeitgebern
oder Arbeitnehmern für die Zwecke des Gewerbebetriebs in unmittelbaren perfön-
lichen Verkehr zu treten. Sie dürfen weder Drilten (sog. Schleppern) den Auftrag
zum unmittelbaren Heranführen von Arbeitnehmern erteilen, noch Arbeitnehmern,
dic von solchen Personen herangeführt werden, eine Stelle vermitteln. Die Aus-
übung des Gewerbebetriebs im Umherziehen oder durch Agenten, oder durch Inan-
spruchnahme anderer Stellenvermittler sowie jede Tätigkeit für den Gewerbebetrieb
eines anderen Stellenvermittlers ist verboten. Zweiggeschäfte dürfen nicht
errichtet werden.
17. Die Stellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen so-
fort Quittungen auszustellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstver-
trags erfolgt, muß die Quittung auf dem Ausweis (Ziffer 14) erteilt werden.
Sie dürsen nur die auf Grund des § 5 des Stellenvermiktlergesetzes fest-
gesetzten Gebühren erheben.
18. Der Auspruch des Stellenvermittlers auf die vom Arbeitgeber zu zahlende
Hälfte erlischt, wenn
a) der Arbeituehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeituehmers zuge-
sichert hat und der Dienstvertrag zum ersten zulässigen Kündigungs=