Object: Preußische Gesetzsammlung. 1913. (104)

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6. das Verhältnis der Teilnahme an den Nutzungen und Lasten sowie 
am Stimmrechte; 
7. die Aufstellung des Haushaltsplans und die Feststellung und Entlastung 
der Rechnungj 
8. die Zusammensetzung und die Wahl des Vorstandes, die Befugnisse 
des Vorstandes und, wenn der Vorstand aus mehreren Mitgliedern 
besteht, auch die seines Vorsitzenden, die Formen für den Ausweis der 
Vorstandsmitglieder und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 
9. die Voraussetzungen und die Form für die Zusammenberufung der 
Mitgliederversammlung oder des an ihre Stelle tretenden Ausschusses 
und die Beurkundung ihrer Beschlüsse; 
10. die Gegenstände, die der Beschlußfassung der Mitgliederversammlung 
oder des Ausschusses unterliegen sollen; 
11. die Zusammensetzung und die Wahl ber Schaukommissionen (§ 237); 
12. die Form für die Bekanntmachungen der Genoseenschaft; 
13. die öffentlichen Blätter, in welche die Bekanntmachungen aufzunehmen 
sind, soweit sie nach dem Gesetze, der Satzung oder den Beschlüssen der 
Genossenschaftsorgane durch öffentliche Blätter zu ergehen haben. 
()Der Satuung ist ein Verzeichnis der beteiligten Grundstücke, Bergwerke 
und gewerblichen Anlagen mit Angabe der jeweiligen Eigentümer sowie der be- 
teiligten Verbände beizufügen. Das Verzeichnis ist auf dem laufenden zu er- 
halten. 
215. 
Durch die Satzung können Vorschriften über die Bildung eines Schieds- 
gerichts getroffen werden, das bei Streitigkeiten über genossenschaftliche Angelegen- 
heiten auf Anrufen beider Parteien zu entscheiden hat. 
  
#l#216. 
In Genossenschaften mit mehr als zwei Mitgliedern darf kein Genosse mehr 
als zwei Fünftel aller Stimmen führen. 
6217. 
)Die Genossenschaft steht unter der Aufsicht des Staates. 
()Die Aufsicht beschränkt sich auf die ordnungsmäßige Ausführung, 
Unterhaltung und Wiederherstellung der genossenschaftlichen Anlagen sowie darauf, 
daß die Angelegenheiten der Genossenschaft in Ubereinstimmung mit den Gesetzen 
und der Satzung verwaltet werden. 
(s) Die Aufsicht wird bei den Genossenschaften, die ausschließlich zu einem 
der im § 206 Nr. 1 bis 6 bezeichneten Zwecke gebildet werden sowie im Falle 
des & 206 Nr. 9, wenn es sich nicht um eine Talsperre (6 106) und im Falle 
des § 206. Nr. 13, wenn es sich nicht um einen Wasserlauf erster Ordnung 
handelt, durch den Landrat als Vorsitzenden des Kreisausschusses, in Stadtkreisen
	        
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