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bote das etwa empfangene Mietgeld und hat Anspruch auf die vereinbarte Ver-
gütung nach Maßgabe des § 615 des Bürgerlichen Gesethbuches. Anstatt diese
Vergütung zu beanspruchen, kann er jedoch vom Vertrag zurücktreten (6 13 Ziffer 1)
und Ersaß des ihm durch die Annahmeweigerung erwachsenen Schadens fordern.
Hierbei steht es ihm frei, die geforderte Eutschädigung, ohne das Vorhanden-
sein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des vereinbarten
Lohnes in der Weise zu bemessen, daß sie bei einem Dienstverhältnis, das entweder
auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen oder nach kürzeren Zeiträumen
als von Vierteljahr zu Vierleljahr kündbar ist, die Hälste des für die Dienstzeit
vereinbarten oder des auf den Zeilraum von einem Kündigungstermin zum anderen
entfallenden Lohnes, im übrigen die Hälfte des Vierteljahrslohnes beträgt. Bei
den auf ein Jahr gemieteten landwirtschaftlichen Dienstboten tritt in diesem Falle
an die Stelle des halben Vierteljahrslohnes ein voller Vierteljahrslohn dann, wenn
sie von der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Okkober bis Ende Februar nicht
angenommen werden.
Anmerkung zu 8 14:
§ 615 des Bürgerlichen Gesetzbuchs lautet:
Kom er Dietberchtige mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der
Verpflichteic für die infolge des ugs ah geleileien Dieuste die vercinbarte Vergütung
verlangen, ene zur Nachleistung pinn zu sein. ich Wert desjenige
anrechnen lassen, was er insolge des Umnerhleldens # Dienstleistung m oder durch ander-
weilige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterläßt.
| 15.
Weigert sich der Dienstbote, ohne einen wichtigen Grund (§9 11, 13) den
Dienst anzutreten, so kann die Dienstherischaft vom Vertrag zurücktreien 12
Ziffer 2) und außer der Rückgabe des Mietgeldes Ersatz des ihr durch die Weiger-
ung erwachsenen Schadens fordern.
Hierbei steht es ihr frei, lie geforderte Entschädigung, ohne das Vorhanden=
sein oder den Betrag eines Schadens nachzuweisen, nach der Höhe des vereinbarten
Lohnes in der Weise zu bemessen, daß die Entschädigung bei einem Dienstverhältnis,
das entweder auf kürzere Zeit als ein Vierteljahr eingegangen oder nach kürzeren
Zeiträumen als von Vierteljahr zu Vierteljahr kündbar ist, die Hälfte des für die
Dienstzeit vereinbarten, oder des auf den Zeitraum von einem Kündigungstermin
zum anderen entfallenden Lohnes, im übrigen die Hälfte des Vierteljahrslohnes be-
trägt. Bei den auf ein Jahr gemieteten landwirtschaftlichen Dienstboten triit in
diesem Fall an die Stelle des halben Vierteljahrslohnes ein voller Vierteljahrslohn
dann, wenn sie bei der Dienstherrschaft in der Zeit vom 1. Juni bis 31. Oktober
den Dienst. nicht antreten.
Die gleiche Entschädigung kann von der Hersschaft im Falle des § 12 Ziffer
1 beansprucht werden.