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(Rilcheite) Zur Beachlung.
Stellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Siellenvermittlergesetzes
irrwii ehüe erheben
bühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag insolge der Tätigkeit des
grrucn. asen kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Aaftruch enommen, so
Uhr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Dl ste zu zahlen; eine
ar Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist n
den Gebühren dürsen Verglltungen anderer Art nicht — werden. Die
Erstattung kerer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und
nach u mil Len Austraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nach-
gewiesen
Stellenwermitler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Ver-
urnt die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Tar
ist in d chäftsräumen an einer in die Augen fallenden GCae anzuschlagen
spruch des Stellenvermitilers auf die vom Arbeitgeber zu ahionde Hälste
erlischt, D
a) der Aebeitnehmer die Stelle nicht antritt,
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesüchert
hat und der Deerteag ae ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt
oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird,
weil ) beraussell daß der Mrbeiehner die zugesicherten Eigenschalten
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c) d #us gslellu ung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist.
Der Aulerush des Stellenvermitklers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälste
erlischt, wenn
ch a) er dem Acbeitnehmer beftimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zuge-
sichert hat und der Dienstverlrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der
Wotesint geet Den weil sich die Unichtielest der zugestcherten Eigen=
schaften herausstel
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt,
D) der Arbe itgeler den Antritt der Stelle verhindert,
aoch die Ausstellung und Aushändigung des Awsé9 unterblieben ist.
Die bereits gezahlle Gebühr ist auf Ersuchen des Verechtigten binnen drei Tagen
zurützuzahlen
Ache auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem
Feitpunlt, zu dem der Arbeiknehmer den Dienst augetreten. * oder hälte amerten müssen
oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht m
n Stellenvermitllern isl untersagt, den zu auf Rückzahlung durch Vertrag
aushnschließen.
Erfolgt die Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an den
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rsland ###r dürsen Dienstbücher, Gesindebecher Arbeitsbücher, Zeug-
nisse. Andie, Sielen und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in
ihren Besitz gelangt find, gegen den Willen des Eensümers nicht zurülckbehalten, insbe-
sondere an solchen Gegenständen ein Zursickbehallungs= oder Pfandrecht nicht ausn üben.
Die Siellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sosort Quit-
lungen auszuslellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstverlrags erfolgt, "
die Quillung auf dem Aus'weis erteill werden.