Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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(Rilcheite) Zur Beachlung. 
Stellenvermittler darf nur die auf Grund des § 5 des Siellenvermittlergesetzes 
irrwii ehüe erheben 
bühr darf nur erhoben werden, wenn der Vertrag insolge der Tätigkeit des 
grrucn. asen kommt. Haben beide Teile diese Tätigkeit in Aaftruch enommen, so 
Uhr von dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer je zur Dl ste zu zahlen; eine 
ar Vereinbarung zu Ungunsten des Arbeitnehmers ist n 
den Gebühren dürsen Verglltungen anderer Art nicht — werden. Die 
Erstattung kerer Auslagen darf nur insoweit gefordert werden, als sie auf Verlangen und 
nach u mil Len Austraggeber verwendet und als notwendig hinreichend nach- 
gewiesen 
Stellenwermitler sind verpflichtet, dem Stellensuchenden vor Abschluß des Ver- 
urnt die für ihn zur Anwendung kommende Taxe mitzuteilen. Die Tar 
ist in d chäftsräumen an einer in die Augen fallenden GCae anzuschlagen 
spruch des Stellenvermitilers auf die vom Arbeitgeber zu ahionde Hälste 
erlischt, D 
a) der Aebeitnehmer die Stelle nicht antritt, 
b) er dem Arbeitgeber bestimmte Eigenschaften des Arbeitnehmers zugesüchert 
hat und der Deerteag ae ersten zulässigen Kündigungstermin gekündigt 
oder sonst innerhalb vier Wochen nach Beginn der Dienstleistung gelöst wird, 
weil ) beraussell daß der Mrbeiehner die zugesicherten Eigenschalten 
ii 0 
c) d #us gslellu ung und Aushändigung des Ausweises unterblieben ist. 
Der Aulerush des Stellenvermitklers auf die vom Arbeitnehmer zu zahlende Hälste 
erlischt, wenn 
ch a) er dem Acbeitnehmer beftimmte Eigenschaften der vermittelten Stelle zuge- 
sichert hat und der Dienstverlrag innerhalb vier Wochen nach Beginn der 
Wotesint geet Den weil sich die Unichtielest der zugestcherten Eigen= 
schaften herausstel 
b) der Arbeitnehmer aus einem wichtigen Grunde die Stelle nicht antritt, 
D) der Arbe itgeler den Antritt der Stelle verhindert, 
aoch die Ausstellung und Aushändigung des Awsé9 unterblieben ist. 
Die bereits gezahlle Gebühr ist auf Ersuchen des Verechtigten binnen drei Tagen 
zurützuzahlen 
Ache auf Rückzahlung der Gebühr können nur binnen vier Wochen nach dem 
Feitpunlt, zu dem der Arbeiknehmer den Dienst augetreten. * oder hälte amerten müssen 
oder zu dem der Vertrag gelöst ist, geltend gemacht m 
n Stellenvermitllern isl untersagt, den zu auf Rückzahlung durch Vertrag 
aushnschließen. 
Erfolgt die Rückzahlung nicht pünktlich, so wende man sich an den 
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rsland ###r dürsen Dienstbücher, Gesindebecher Arbeitsbücher, Zeug- 
nisse. Andie, Sielen und sonstige Gegenstände, die aus Anlaß der Stellenvermittlung in 
ihren Besitz gelangt find, gegen den Willen des Eensümers nicht zurülckbehalten, insbe- 
sondere an solchen Gegenständen ein Zursickbehallungs= oder Pfandrecht nicht ausn üben. 
Die Siellenvermittler haben über alle ihnen geleisteten Zahlungen sosort Quit- 
lungen auszuslellen. Sofern die Zahlung bei Abschluß des Dienstverlrags erfolgt, " 
die Quillung auf dem Aus'weis erteill werden.
	        
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