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Spalten 1 und 2 der Liste sind sämtliche Häuser (Gehöfte) des Gemeindebezirks
ihrer laufenden Nummer nach aufzuführen, auch wenn in ihnen zu zählendes Vieh
nicht vorhanden ist. Wo in den Spalten 3 bis 20 Zahleneinträge nicht zu machen
sind, ist solches mit einem Strich (—) zu bekunden.
Nur in den Gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern können die Häuser
(Gehöfte), für welche Einträge nicht zu machen sind, aus der Liste weggelassen werden.
84.
Die mit der Vornahme der Zählung beauflragten Personen sind von dem
Gemeindevorstand gehörig zu unterweisen und zu sorgfältigster Beobachtung der Vor-
schristen dieser Verordnung, die zugleich als Anweisung für die Gemeindevorstände
und die Zähler gilt, sowie der der Zählungsliste vorgedruckten Anleitung anzuhalten.
Sie haben die von ihnen ausgefüllten und zu unterzeichnenden Listen spätestens
bis zum 5. Dezember an den Gemeindevorstand abzuliefern.
8§ 5.
Die Gemeindevorstände haben die Zählungslisten alsbald auf ihre Voll=
ständigkeit und auf die Richtigkeit der einzelnen Einträge zu prüfen. Nach be-
wirkter und bescheinigter Prüsung haben die Gemeindevorstände des platten Landes
die Zählungslisten sofort an das Firstliche Landratsamt einzureichen, das die Listen
bis spätestens zum 183. Dezember dss. Is. portofrei an das
Vereinigter Thüringischer We in Weimar einsendet. Die Gemeindevorstände
der Städte haben die Zählungslisten bis zum gleichen Zeitpunkt unmittelbar dort-
hin portofrei einzusenden.
86.
Das Statistische Bureau ist beauftragt, die Prüfung und Zusammenstellung
der Zählungslisten vorzunehmen. — Die Gemeindevorstände werden angewiesen,
allen Anforderungen des Statistischen Bureaus, die zur Durchführung der Zählung
Lan sie gestellt werden, sorgfältig und schleunig zu entsprechen.
Greiz, den 18. Oktober 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.