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wegen Erbteilung oder Erbauseinandersetzung,
wegen bevorstehender Inventur,
wegen Wertminderung der Waren durch Naturgewalt oder andere schädigende
Ereignisse
ist auf dem platten Lande dem Fürstlichen Landratsamte,
in den Städten dem Gemeindevorstande
über den Grund des Ausverkaufs und den Zeitpunkt seines Beginns Anzeige zu
erstatten, sowie ein Verzeichnis der auszuverkaufenden Waren einzureichen.
Die Einsicht in das Verzeichnis ist jedem gestattel.
Die Anzeigeerstattung hat spätesteus zwei Wochen, die Einreichung des Ver-
zeichnisses spätestens eine Woche vor Beginn des Ausverkaufs zu erfolgen.
Das Fürstliche Landratsamt bezw. die Gemeindevorstände der Städte können
auf Antrag — nötigenfalls nach Anhörung von Sachverständigen — Ausnahmen
von der Einhaltung dieser Fristen bewilligen, wenn der Ausverkauf durch Natur-
gewalt veranlaßt ist oder die auszuverkaufenden Waren dem Verderb ausgesetzt sind.
Die Gewährung von Ausnahmen in auderen Fällen bleibt der Flrstlichen
Landesregierung vorbehalten.
5 2.
Auf Saison= und Inventurausverkäufe, die in der Ankündigung als solche
bezeichnet und im ordentlichen Geschäftsverkehr üblich sind, finden die Vorschriften
des § 1 keine Anwendung.
Für diese Saison= und Inventurausverkäufe gelten vielmehr folgende Be-
stimmungen:
Niemand darf in einem Kalenderjahre im ganzen mehr als zwei solche
Ausverkäufe veranstalten. Die Ausverkäufe sind nur in der Zeit vom 1. Januar
bis einschließlich 15. Februar und vom 1. Juli bis einschließlich 15. August statthaft.
Die Dauer eines jeden Ausverkaufs darf einen Zeitraum von 14 Tagen
nicht überschreiten.
Die Vestimmung des Beginns des Ausverkaufs innerhalb der angegebenen
Zeiten ist dem Verkäufer überlassen.