Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Wird die II. Prüsung von dem Schulamtskandidaten mit Erfolg abgelegt 
und hat derselbe seiner aktiven Dienstpflicht im stehenden Heer oder in der Marine 
geungt. oder ist er von derselben für die Friedenszeit endgültig befreit, so kann er 
definitiv im Schuldienst angestellt werden. Besteht er die Prüfung nicht, so kann 
er nach Verlauf eines Jahres noch einmal zur Prüfung zugelassen werden. 
Greiz, den 30. November 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauisches Konsistorium. 
v. Meding. 
Saupe.
	        
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