Umsang der
Dlens=
lelllungen.
Veriretungen.
Verpllichiung
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Angehörigen Achtung schuldig; er hat sich der bestehenden häuslichen Ordnung zu
unterwerfen, seine Geschäste mit Fleiß und Aufmerksamkeit zu verrichten und sich
der Wahrhastigkeit, der Ordnung und Reinlichkeit, sowic vor allem einer gesitteten
und anständigen Aufführung zu befleißigen.
Der Dienstbote muß Befehle und Verbote, Zurechtweisungen und Verweise
von der Herrschaft bescheiden annehmen und ohne Widerrede befolgen; ebenso muß
er Entschuldigungs= und Verteidigungsgrinde mit Bescheidenheit vorbringen.
Der Dienstbote muß den Nutzen und das Beste der Herrschaft möglichst zu
befördern, Schaden und Nachteil aber abzuwenden suchen. Er ist verbunden, Wahr-
nehmungen über Diebstahl, Unterschlagung oder Betrug seines Mitgesindes der Herr-
schaft anzuzeigen. Ueber Vorgänge in der Familic der Herrschaft hat er pflicht-
mäßige Verschwiegenheit zu beobachten.
Mit dem Nebengesinde hat der Dienstbote verträglich zu leben und sich bei
kleineren Zwistigkeiten der Entscheidung der Dienstherrschaft zu unterwerfen.
Ohne Erlaubnis der Herrschaft darf sich der Dienslbote nicht aus dem Hause
entfernen, ebensowenig darf er über die ihm erlaubte Zeit ausbleiben.
8 20.
Dienstboten, die nicht ausschließlich für einen bestimmten Kreis von Dienst-
verrichtungen gemietet worden sind, haben alle von der Herrschaft ihnen Übertragenen,
für Dienstboten ihrer Art geeigneten und ihren Kräften entsprechenden Dienste
nicht nur dieser selbst und deren Angehörigen, sondern auch etwaigen, als Gäste oder
sonst im Hause der Herrschaft lebenden Personen zu leisten.
Alle Dienstboten, auch die zu besonderen Dienstverrichtungen gemietelen,
sofern nicht ausdrücklich etwas Gegenteiliges mit ihnen vereinbart ist, müssen in
Notfällen, zu denen auch ein Mangel an Arbeitskräften zur Verrichtung dringender,
uUnaufsschiebbarer Erntearbeiten zu rechnen ist, vorlbergehend alle ihren Kräften und
ihrer Stellung angemessenen Dienste verrichten.
Entsteht unter den Dienstboten Streit darüber, wer von ihnen eine gewisse
Arbeit zu vemichten hat, so entscheidet die Herrschaft.
Ohne Genchmigung der Herrschaft darf der Dienstbote sich bei den ihm auf-
getragenen Geschäften nicht durch andere vertreten lassen. ·
Der Bienstbote niuß der Herrschast den Aufwand ersehen, den sie für An-
nahme eines Stellvertreters während der Verbüßung einer Freiheitsstrafe durch den
Dienstboten gehabt hat.
6 21.
Der Dienstbote muß der Herrschaft allen vorsählich oder durch grobe Fahr=
eehn lässigkeit verursachten Schaden erse
We
ben.
gen geringerer Versehen ist der Dienstbote zum Schadensersah nur dann
verpflichtet, wenn ihm dasselbe Verschulden wiederholt zur Last fiel, oder wenn er
dabei gegen den auddrücklichen Befehl der Herrschaft gehandelt oder wenn er sich