144
Ist ein Gnadengesuch gestellt, so findet der § 18 Abs. 3 der Regierungs-
verordnung vom 5. September 1879 entsprechende Anwendung.
*l3.
Der Gemeindevorstand leitet die Haftvollstreckung und die Verwaltung der
Haftlokale, er führt die nächste Aufsicht über die Haftlokale und die Gefangenen-
aufseher und übt die Disziplinargewalt über die Gefangenen.
Nächste Aussichtsbehörde ist die Fürstliche Aufsichtsbehörde über städtische
Gemeindeverwaltung.
Die oberste Aussicht steht der Fürstlichen Landesregierung zu.
Im übrigen werden die allgemeinen Vorschriften über den Geschäftsbetrieb
und die Ordnung in den Hastlokalen durch den Gemeindevorstand getroffen. Sie
sind mit den Grundzügen der „Gesängnis= und Hausordnung" für die staatlichen
Gerichtsgefängnisse vom 7. Juli 190.1 (Gesetsammlung Seite 67) nebst Nachtrag
vom 24. Juni 1905 (Gesetzsammlung Seite 35) tunlichst in Einklang zu setzen
und bedürfen der Genehmigung Fürstlicher Landesregierung.
84.
Beschwerden gegen die auf die Haftvollstreckung sich beziehenden Berlügungen
und Entscheidungen des Gemeindevorstands sind durch die in § 3 Abs. 2 und 3
bezeichneten Aussichtsbehörden zu eutscheiden.
Die Beschwerde ist bei dem Gemeindevorstand zu erheben. Erachtet der
Gemeindevorstand die Beschwerde für begründet, so hat er derselben abzuhelsen;
andernfalls hat er sie alsbald, spätestens vor Ablauf von drei Tagen, der Aufsichts-
behörde vorzulegen.
Durch Einlegung der Beschwerde wird der Vollzug der angefochtenen Ver-
fügung (Entscheidung) nicht gehemmt. Jedoch kann die Beschwerdeinstanz anordnen,
daß die Vollziehung auszusetzen sei.
Greiz, den 1. Dezember 1910.
Fürstlich Neuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.