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83.
Die auf Grund der Vorschriften über die Abgabe stark wirkender Arznei-
mittel, sowie die Beschaffenheit und Bezeichnung der Arzneigläser und Standgefäße
in den Apotheken (Bundesratsbeschluß vom 13. Mai 1896, Regierungs-Verordnung
vom 30. Juni 1896) erforderlichen Aufschristen auf den Behältnissen für solche
Arzneimittel, die in der 5. Ausgabe des Arzneibuchs in den Verzeichnissen der vor-
sichtig (Tabellc 0) oder sehr vorsichtig (Tabelle 8) aufzubewahrenden Mittel auf-
geführt sind, müssen in den vorgeschriebenen Farben längstens bis zum 31. Dezember
1911 angebracht sein.
z 4.
In bestehenden Apotheken dürfen die Gefäße der Reagentien, die die bisher
übliche Bezeichnung des Reagens mit dem lateinischen Namen tragen, bis auf
weiteres beibehalten werden.
86.
Die in den Apotheken bereits vorhandenen Siebe dürfen bis zum 31. Dezember
1915 verwendet werden, auch wenn sie hinsichtlich der Mascheuweile den An-
forderungen der 5. Ausgabe des Arzneibuchs nicht entsprechen.
II. Eiuführungsbestimmungen.
8 6.
ür diejenigen Reagentien, die in gebrauchsfertigem Zustand im Verkaufs-
raum aufgestellt sind, oder die nur bei Bedarf hergestellt werden sollen, sind be-
sondere Standgefäße nicht erforderlich.
87.
Die Reagentien und volumetrischen Lösungen für ärztliche Untersuchungen
(Anlage III des Arzueibuchs) brauchen nicht vorrätig gehalten zu werden.
68.
In jeder selbständigen Apotheke muß eine Wage vorhanden sein, die bei
100 g Belastung noch 0,001g mit Sicherheit erkennen läßt. Zur Anschaffung dieser
Wage wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 sestgesetzt.
69.
Das Mikroskop muß eine mindestens 350 fache Lineawergrößerung leisten
und muß mit cinem Okularmikrometer ausgestattet sein. Zur Anschaffung eines
solchen Mikroskops wird eine Frist bis zum 31. Dezember 1911 festgesetzt.