Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Dabei wird bemerkt, daß bei Entrichtung des dritten Grundsteuerkermins 
Beträge unter ½ Pfennig wegfallen, Beträge von über ½ Pfennig für einen 
vollen Pfennig gerechnet werden, sowie daß die erforderliche Belehrung. der Orts- 
steuereinnehmer en Erhebung des dritten Termins durch das Fürstliche Kataster- 
bureau Frsenn wir 
An Einkommenstener werden im Jahre 1911 neun Termine zur Erhebung 
gelangen und bleibt die Festsetzung dieser Terminc zur Zeit noch vorbehalten. 
Greiz, den 21. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
39. Reg 4 —NWMN. 4 4. 
vom 22. Dezember 1910, 
betreffend Veränderung in Bezug auf den Bereich der Zuständigkeit 
einiger Organe der Landesverwaltung. 
» Unter Bezugnahme auf die Regierungs-Verordnung vom 9. Juli 1910, 
Anderungen der bestehenden Gerichtsorganisation betreffend (Ges.= S. S. 104), wo- 
nach vom 1. Jannar 1911 ab die bisher zum Amtsgerichtsbezirk Ureiz gehörigen 
Ortschaften Bernsgrün, Mehla und Brückla dem Bezirk des Amtsgerichts 
Zeulenroda zugewiesen werden, und unter Bezugnahme auf die Regierungs- 
Verordnung vom 26. September 1879, Veränderungen in Bezug auf die Gestallung 
und den Bereich der Zuständigkeit verschiedener Organe der Landesverwaltung be- 
treffend (Ges. S. S. 266), weisen wir andurch darauf hin, daß vom 1. Jannar 
ab 
a) die Bezirkssteuereinnahmen zu Greiz und Zeulenroda, 
b) die Physikate zu Greiz und Zeulenroda,
	        
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