161
e) die Erbschaftssteuerämter zu Greiz und Zeulenroda
für die neugestalteten Bezirke der Amlsgerichte Greiz und Zeulenroda zuständig sind.
Mit Bezug auf die Beitreibung der am Schlusse des Jahres 1910 noch
vorhandenen Rückstände an Grund-, Einkommen= und Hundesteuern bleibt die Zu-
ständigkeit der bisher für die vorgenannten Orte damit betrauten Behörden aufrecht
erhalten
Greiz, den 22. Dezember 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
40. Regierungs Verordnung
vom 24. Dezember 1910,
betreffend Anderung der Deutschen Arzneitaxe.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Bezugnahme
auf die Regierungs-Verordnung vom 21. März 1905, die Einführung einer ein-
beitlichen Deutschen Arzneitaxe betressend (Ges.-S. S. 20 ff.), auf Grund des § 80
Abs. 1 der Gewerbeordnung bestimmt:
Die zufolge Verständigung unter den Bundesregierungen im Bundesrat
am 15. Dezember 1910 beschlossenen Aenderungen der Deutschen Arznei-
taxe treten für das Fürstenlum am 1. Januar 1911 in Kraft
Die amtliche Ausgabe dieser Arzneitaxe wird im Verlage der Weidmann=
schen Buchhandlung in Berlin S. W. 68, Zimmerstraße 94, erscheinen.
Greiz, den 24. Dezember 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
J. V.
Dr. Hanitsch.