Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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41. M 2. A# 4. 4. 
vom 28. Dezember 1910, 
Abänderung der Postordnung vom 20. März 1900 betreffend. 
Nachstehende „Anderung der Postordnung vom 20. März 1900“ wird in 
Gemäßheit des § 50 des Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 (Reichsgesetzblatt Seite 347) hiermit zur öffentlichen Kenntnis 
gebracht. 
Greiz, den 28. Dezember 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
J. V. 
Dr. Hanitsch. 
Verlin W.r, den 21. Dezember 1910. 
Anderung 
der 
Postordnung vom 20. März 1900. 
Auf Grund des § 50 des Gesetzez über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 
28. Oktober 1871 wird die Postordnung vom 20. März 1900 wie folgt ergänzt 
und geändert: 
1) Im § 6, „Zur Postbeförderung bedingt zugelassene Gegenstände“ ist 
unter Vim ersten und letzten Satze hinter „Knallkorke“ 
einzuschalten: „.und Knallkapseln"“. 
2) Im 8 8 „Drucksachen“ ist der Abs. VII wie folgt zu ändern: 
Drucksachen sind auch in Form offener Karten zulässig. 
3) Im § 12 „Pakete“ ist der Abs. II wie folgt zu ändern:
	        
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