Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Zu einer Postpaketadresse dürfen höchstens drei Pakete gehören; jedes Nach- 
nahmepaket muß von einer besonderen Nachnahmepaketadresse (I§ 19) begleitet sein. 
4) Im § 19 „Postnachnahmesendungen“ ist am Schlusse des Abs. 
I hinzuzufügen: 
Bei Versendung von Paketen oder Karten unter Nachnahme sind Nachnahme- 
paketadressen und Nachnahmekarten mit anhängender vom Absender auszufüllender 
Postanweisung oder Zahlkarte zu benutßen. Formulare zu Nachnahmepaketadressen 
und Nachnahmekarten mit anhängender Postanweisung können durch die Postan- 
stalten zum Preise von 5 Pf. für je 10 Stück bezogen werden. Die entsprechenden 
Formulare mit anhängender Zahlkarte sind nur für Inhaber eines Postscheckkontos 
bestimmt und werden an diese ausschließlich von den Postscheckämtern zu demselben 
Preise abgegeben. Auch von der Privatindustrie hergestellte Formulare sind zulässig, 
wenn sie in der Größe, Farbe und Stärke des Papiers sowie im Vordrucke mit 
den durch die Post ausgegebenen Formularen übereinstimmen. 
5) Im § 19 Abs. II ist statt des letzten Satzes zu setzen: 
Bei Nachnahmepaketen müssen vorstehende Vermerke auf dem Paket ange- 
bracht sein. Auf den Nachnahmepaketadressen und sna heenen ist die Angabe 
des Namens und Wohnorts des Absenders nicht erforderlich 
6) Im § 19 Abs. VI ist in Zeile 9 hinter dem Worte „Falle“ 
ein Komma zu seen und dahinter einzufügen: 
soweit nicht ohnehin Nachnahmeformulare mit anhängender Zahlkarte zu 
verwenden sind (1) 
Vorstehende Aenderungen treten mit dem 1. Jannar 1911 in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke. 
 
	        
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