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wer sich für dieselbe Zeit an mehrere Herrschaften als Dienstbote vermietet, sofern
er nicht deshalb wegen Betrugs zu bestrafen ist.
Die Bestrafung tritt nur auf Antrag ein; der Antrag kann von jeder der
mehreren Dienstherrschaften gestellt werden, an die sich der Dienstbote vermietet hat;
die Zurücknahme des Antrages ist zulässig.
8 46.
Mit Geldstrafe bis zu 160 M. und im Unvermögensfalle mit Haft bis zu
6 Wochen wird bestraft:
1. wer einen Dienstboten verleitet, widerrechtlich einen Dienst zu verlassen
oder nicht anzutreten, oder wer einen Dienstboten, obwohl er weih,
daß er sich für dieselbe Zeit bereits an eine andere Herrschaft vermictet
hat, in Dienst nimmt;
2. wer als Dienstherrschaft einem Dienstboten wissentlich ein unrichtiges
Zeugnis ausstellt.
8 47.
beltenf Mit Geldstrase bis zu 150 Mk. oder mit Haft bis zu 6 Wochen wird
estraft:
1. wer sich rechtswidrig weigert, einen als Dienstbote eingegangenen Dienst
anzutreten oder fortzusehen;
2. wer als Dienstbote seinen Dienst vor Ablauf der Dienstzeit ohne
Zustimmung der Dienstherrschaft und ohne Kündigung rechtswidrig
verläst.
Die Bestrafung tritt nur auf Antrag der Dienstherrschaft ein; die Zurück-
nahme des Antrags ist zulässig.
.
Für das Mindestmaß der Strafen, für das Verhältuis der Geldstrase zur
Freiheitsstrafe, sowie für die Verjährung sind die Bestimmungen des Rrichsstraf-
gesetzbuches maßgebend.
VI. Abschnitt.
Uebergangs- und Schlußbestimmungen.
. . §49.
Die Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungs-Verord=
nung bestimmt.
Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen, insbesondere die Gesinde=
ordnung vom 25. März 1828 und die Verordnung vom 1. November 1844, die
Ausführung der Gesindeordnung betreffend, sowie der § 23 der Regierungs-Ver-
rrb