Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Gesetzsammlung 
für das 
Fürstentum Reuß Alterer Linie. 
2. 
(Ausgegeben am 3. Februar 1910.) 
3. Regierungsverordnung 
vom 24. Jannar 1910, betreffend den Verkehr mit Mineralölen. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erleilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird folgendes verordnet: 
81. 
e gegenwärtige Verordnung findet Anwendung auf Rohpetroleum und 
dessen crn (leicht siedende Oele, Leuchtöle und leichte Schmieröle), 
aus Braunkohlenteer oder Steinkohlenteer bereitete flüssige Kohlenwasserstoffe 
(Photogen, Solaröl, Benzol u. s. w.) und Schieferöle. 
§ 2. 
Die im § 1 aufgeführten Flüssigkeiten gehören, wenn sie bei einem Baro- 
meterstande von 760 mm entflammbare Dämpfe entwickeln, bei einer Erwärmung 
nach dem hundertteiligen Thermometer auf: 
a) weniger als 21 Grad zur Lunse l, 
5) 21 bis 65 Grad zur Klasse 1 
er) 65 bis 140 Grad zur Klasse iu. 
Oele mit höherem Entflammungspunkt sind den Bestimmungen dieser Ver- 
ordnung nicht unterworfen. Der Inhaber des Lagers hat auf Verlangen der 
Polizeibehörde den Nachweis zu liefern, zu welcher Klasse die von ihm gelagerten 
Oele gehören. 
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