Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

Abschnitt J. 
Vorschriften für die Klasse 1. 
83. 
J. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und Kontoren, in 
Gast= und Schankstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg der Flüssigkeit auf- 
bewahrt werden. 
II. Die Aufbewahrung darf in den genannten Näumen nur in dicht ver- 
schlossenen oder mit Sicherheilsverschluß versehenen Behältern staltsinden. Das 
Umfüllen von einem Gefäß in ein andercs darf nur bei Tageslicht, bei Außen- 
beleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutung von elektrischen oder 
Davyschen Sicherheitslampen erfolgen. 
64. 
I. In den Verkaufs= und Geschäftsräumen der Klcinhändler dürfen insgesamt 
15 kg. der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn diese Räume in keiner Verbindung 
mit Räumen der im § 3 Stvachten Art stehen oder von ihnen durch rauch= und 
seuersichere Türen abgeschlossen sind. 
rifft diese Bedingung uicht zu, so gellen auch hier die im § 3 gegebenen 
Vorschriften 
II. Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit Sicherheits- 
verschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der Flüssigkeit mit 
einem Hahne verschen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten die Vorschriften 
des § 3 Absab II 
*5. 
I. Mengen von 15 bis 250 kg dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige 
an die Polizeibehörde gelagert werden. 
II. Sie dürfen in Kellern oder zu ebener Erde gelegenen Näumen, die 
durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, keine 
Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen u. s. w.), keine Heizvorrichtungen und reichliche 
Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder 
in hartgelöteten und genicteten Metallgesässen mit luftdichtem Verschluß erfolgt. 
Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusern besitzen, 
welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum Aufenthalt oder zum Verkehr 
von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie Kellerräumc, die zum Lagern von 
Zündwaren oder Explosiostoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden. 
Der zur Lagerung dienende Teil der Näume muß mit einer aus undurchlässigem 
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe
	        
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