Abschnitt J.
Vorschriften für die Klasse 1.
83.
J. In Wohnräumen, Schlafräumen, Küchen, Korridoren und Kontoren, in
Gast= und Schankstuben dürfen nicht mehr als insgesamt 2 kg der Flüssigkeit auf-
bewahrt werden.
II. Die Aufbewahrung darf in den genannten Näumen nur in dicht ver-
schlossenen oder mit Sicherheilsverschluß versehenen Behältern staltsinden. Das
Umfüllen von einem Gefäß in ein andercs darf nur bei Tageslicht, bei Außen-
beleuchtung, bei elektrischem Glühlicht oder unter Benutung von elektrischen oder
Davyschen Sicherheitslampen erfolgen.
64.
I. In den Verkaufs= und Geschäftsräumen der Klcinhändler dürfen insgesamt
15 kg. der Flüssigkeiten aufbewahrt werden, wenn diese Räume in keiner Verbindung
mit Räumen der im § 3 Stvachten Art stehen oder von ihnen durch rauch= und
seuersichere Türen abgeschlossen sind.
rifft diese Bedingung uicht zu, so gellen auch hier die im § 3 gegebenen
Vorschriften
II. Die Aufbewahrung muß in hart gelöteten oder verzinkten, mit Sicherheits-
verschluß versehenen Blechgefäßen erfolgen, die zum Abfüllen der Flüssigkeit mit
einem Hahne verschen sein müssen. Hinsichtlich des Umfüllens gelten die Vorschriften
des § 3 Absab II
*5.
I. Mengen von 15 bis 250 kg dürfen nur nach vorausgegangener Anzeige
an die Polizeibehörde gelagert werden.
II. Sie dürfen in Kellern oder zu ebener Erde gelegenen Näumen, die
durch massive Wände und Decken von allen übrigen Räumen geschieden sind, keine
Abflüsse nach außen (Straßen, Höfen u. s. w.), keine Heizvorrichtungen und reichliche
Lüftung haben, gelagert werden, sofern die Aufbewahrung in eisernen Fässern oder
in hartgelöteten und genicteten Metallgesässen mit luftdichtem Verschluß erfolgt.
Kellerräume, die eine unmittelbare Verbindung mit solchen Treppenhäusern besitzen,
welche den einzigen Zugang zu höher liegenden, zum Aufenthalt oder zum Verkehr
von Menschen bestimmten Räumen bilden, sowie Kellerräumc, die zum Lagern von
Zündwaren oder Explosiostoffen dienen, dürfen zur Lagerung nicht benutzt werden.
Der zur Lagerung dienende Teil der Näume muß mit einer aus undurchlässigem
und feuersicherem Baustoff hergestellten Sohle und Umwehrung von solcher Höhe