a) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit
einem kräftigen rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronen-
breite umgeben werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle
oder durch die Umwallung gebildete Naum muh dreiviertel der größten
zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf
allen Seiten mit einer Schuzone von 50 m Breite umgeben sein.
Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs-
umternehmers liegt, hat er nachzuweisen, daß die Bebauung des außer-
seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Bestehens
des Lagerhofes ausgeschlossen ist.
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen
Böschungobanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung
einsalieiich er Schutzzone.
e Erdwälle dũrfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe
für Tagenasse unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen
müssen feuersicher hergestellt werde
b) Werden zur Aufbewahrung der Flüsfigreien innerhalb dos vertieft
angelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so
müssen diese, soweit sie nach den banpohiellihen Vorschriften aus Holz
erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner
mit feuersicherer Bedachung, vrhnungenaßg angelegten und zu unter-
haltenden Blitzschuvorrichtungen und mit genügenden Lüftungsein-
richtungen versehen werden. Die Fenster der Schuppen sind durch
Drahtgitter zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen.
e) d ber Schuthzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet
ässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen
8 Abfühschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn
sie mit Benzin-, Petroleum- oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter
denselben Bedingungen wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten
Teils des Lagerhofes angelegt werden, Reparatur= und Böticherhaus,
Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern die
Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird.
Außerhalb des Lagerhofes sind alle dessen Zwecken dienende Anlagen,
insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude, mit folgenden
Einschränkungen gestattet:
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofes von seinen Neben-
anlagen in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für
einen die Aufsicht über den Lagerhof führenden ntalten
3. B. für einen besonderen Wächter, angelegt werden soll, so
muß deren Hofraum durch eine 2 m hohe Mauer von den