Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

a) Der zur Aufbewahrung der Flüssigkeiten benutzte Teil des Lagerhofes 
muß entweder tiefer als das umliegende Gelände angelegt oder mit 
einem kräftigen rasenbelegten Erdwall von mindestens 0,5 m Kronen- 
breite umgeben werden. Der durch die Tieferlegung der Lagersohle 
oder durch die Umwallung gebildete Naum muh dreiviertel der größten 
zu lagernden Menge an Flüssigkeiten aufzunehmen imstande und auf 
allen Seiten mit einer Schuzone von 50 m Breite umgeben sein. 
Sofern die Schutzzone nicht auf dem eigenen Gelände des Betriebs- 
umternehmers liegt, hat er nachzuweisen, daß die Bebauung des außer- 
seines Geländes liegenden Teils für die Dauer des Bestehens 
des Lagerhofes ausgeschlossen ist. 
Als Lagerhof gilt der Raum zwischen den äußeren oberen 
Böschungobanten der die Lagerstätte bildenden Erdgrube oder Umwallung 
einsalieiich er Schutzzone. 
e Erdwälle dũrfen weder durch Ausgänge, noch durch Auslässe 
für Tagenasse unterbrochen werden. Uebergänge über die Umwallungen 
müssen feuersicher hergestellt werde 
b) Werden zur Aufbewahrung der Flüsfigreien innerhalb dos vertieft 
angelegten oder umwallten Teils des Lagerhofes Schuppen benutzt, so 
müssen diese, soweit sie nach den banpohiellihen Vorschriften aus Holz 
erbaut werden dürfen, außen mit guter Dachpappe bekleidet, ferner 
mit feuersicherer Bedachung, vrhnungenaßg angelegten und zu unter- 
haltenden Blitzschuvorrichtungen und mit genügenden Lüftungsein- 
richtungen versehen werden. Die Fenster der Schuppen sind durch 
Drahtgitter zu sichern oder mit Drahtglas zu verglasen. 
e) d ber Schuthzone des Lagerhofes dürfen weder Bauwerke errichtet 
ässer aus brennbarem Material gelagert werden. Dagegen 
8 Abfühschuppen, Wiege= und Pumpenhäuser, letztere auch, wenn 
sie mit Benzin-, Petroleum- oder Gasmotoren ausgerüstet sind, unter 
denselben Bedingungen wie Lagerschuppen innerhalb des umwallten 
Teils des Lagerhofes angelegt werden, Reparatur= und Böticherhaus, 
Wiege= und Pumpenhaus auch außerhalb der Umwallung, sofern die 
Schutzzone von diesen Häusern abgerechnet wird. 
Außerhalb des Lagerhofes sind alle dessen Zwecken dienende Anlagen, 
insbesondere auch Dampfkesselanlagen und Gebäude, mit folgenden 
Einschränkungen gestattet: 
1. Sofern auf dem außerhalb des Lagerhofes von seinen Neben- 
anlagen in Anspruch genommenen Gelände eine Wohnung für 
einen die Aufsicht über den Lagerhof führenden ntalten 
3. B. für einen besonderen Wächter, angelegt werden soll, so 
muß deren Hofraum durch eine 2 m hohe Mauer von den
	        
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