Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. Ergeben sich 
später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des Bodens oder Grund- 
wassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf ihnen und in den 
Nebenanlagen gelagerten Fisser und Flüssigkeiten schließen lassen, so 
ist der Betriebsunternehmer auf Erfordern der Polizeibehörde gehalten, 
diesen Uebelständen abzuhelfen. 
!) Werden zur Lagerung Tanks beuutzt, die durch ein Mannloch befahren 
werden können, so sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und 
zwei mit selbsttätigem Lusizutritt wirkende Atmungsapparate bereit- 
zuhalten. Die Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von 
Dampf, Preßluft oder Sauerstoff gut zu lüsten. 
HDas Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist auser dem 
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Auf- 
sichtspersonen unter Benuthung polizeilich geprüfter und in gutem 
Zustande befindlicher Sicherheilslaupen zu gestatten. 
h) Von Einhaltung einer Schutzone und der mit der Schutzone zusammen- 
hängenden Maßnahmen kann Abstand genommen werden, wenn die 
Aufnahmebehälter für das Oel in die Erde eingebettet und nach dem 
Patent von Martini-Hüneke gegen Vrand und Epplosion geschütt 
sind, wenn ferner das Oel nur mittels eines solchen Gemisches von 
Luft und Kohlensäure gehoben wird, welches Exlosion unmöglich 
macht, und wenn die Rohrleitungen nach dem Verfahren von Martini- 
Hmeie bruchsicher hergestellt sind. 
88. 
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse I in Wagen- 
ladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtemaßregeln gestattet: 
Die Ballons müssen mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorien= 
erde oder ähnlichen lockeren Sloffen in Körben, Kübeln oder Kisten 
fest verpackt sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen. 
b) Der Wagen muß mit einer gut befestigten Schutzdecke versehen sein 
und im Schritt fahren. 
Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person 
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen 
verboten. 
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen 
sofort der nächsten Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die 
andere die Verbreitung der Flüssigkeit (durch Aufstreuen von Sand 
und dergleichen) zu hindern und das Publikum fern zu halten hat, 
bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen 
Anordnungen getroffen sind.
	        
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