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hergestellt und Tanks hinreichend fundamentiert werden. Ergeben sich
später Tatsachen, die auf eine Verunreinigung des Bodens oder Grund-
wassers außerhalb des Lagerhofes durch die auf ihnen und in den
Nebenanlagen gelagerten Fisser und Flüssigkeiten schließen lassen, so
ist der Betriebsunternehmer auf Erfordern der Polizeibehörde gehalten,
diesen Uebelständen abzuhelfen.
!) Werden zur Lagerung Tanks beuutzt, die durch ein Mannloch befahren
werden können, so sind auf dem Lagerhofe zwei Rettungsseile und
zwei mit selbsttätigem Lusizutritt wirkende Atmungsapparate bereit-
zuhalten. Die Tanks sind vor dem Befahren durch Einführen von
Dampf, Preßluft oder Sauerstoff gut zu lüsten.
HDas Betreten des Lagerhofes außerhalb der Arbeitszeit ist auser dem
Wächter nur den hierzu vom Betriebsunternehmer ermächtigten Auf-
sichtspersonen unter Benuthung polizeilich geprüfter und in gutem
Zustande befindlicher Sicherheilslaupen zu gestatten.
h) Von Einhaltung einer Schutzone und der mit der Schutzone zusammen-
hängenden Maßnahmen kann Abstand genommen werden, wenn die
Aufnahmebehälter für das Oel in die Erde eingebettet und nach dem
Patent von Martini-Hüneke gegen Vrand und Epplosion geschütt
sind, wenn ferner das Oel nur mittels eines solchen Gemisches von
Luft und Kohlensäure gehoben wird, welches Exlosion unmöglich
macht, und wenn die Rohrleitungen nach dem Verfahren von Martini-
Hmeie bruchsicher hergestellt sind.
88.
Die Beförderung von Glasballons mit Flüssigkeiten der Klasse I in Wagen-
ladungen ist nur unter Beobachtung folgender Vorsichtemaßregeln gestattet:
Die Ballons müssen mit Stroh, Hen, Kleie, Sägemehl, Infusorien=
erde oder ähnlichen lockeren Sloffen in Körben, Kübeln oder Kisten
fest verpackt sein und die Aufschrift „Feuergefährlich“ tragen.
b) Der Wagen muß mit einer gut befestigten Schutzdecke versehen sein
und im Schritt fahren.
Jeder Wagen muß außer dem Führer von einer erwachsenen Person
begleitet werden. Diesen Personen ist das Rauchen auf dem Wagen
verboten.
d) Wenn Flüssigkeit ausfließt, so hat eine der begleitenden Personen
sofort der nächsten Polizeibehörde Anzeige zu machen, während die
andere die Verbreitung der Flüssigkeit (durch Aufstreuen von Sand
und dergleichen) zu hindern und das Publikum fern zu halten hat,
bis die zur Beseitigung der Gefahr erforderlichen polizeilichen
Anordnungen getroffen sind.