Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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II. Werden der Klasse nach verschiedene unter diese Verordnung fallende 
Flüssigkeiten in der vorstehend (Absatz 1) angegebenen Weise zusannnen gelagert, so 
finden auf die Gesamtmenge der zu lagernden Flüssigkeiten die für die leichtest 
entflammbare Flüssigkeit geltenden Bestimmungen Anwendung. 
* 13. 
I. Leere Fässer aus brennbarem Material dürfen in denjenigen Fällen, in 
welchen ein Lagerhof nach den Vorschriften des § 7 angelegt werden muß, außer- 
halb der Schutzzone in beliebigen Mengen gelagert werden, jedoch müssen die Stapel 
je nach den örtlichen Verhältnissen 5—10 m von den Grenzen und allen Gebäuden 
entfernt bleiben. Den Behörden, welche die Erlaubnis zu erteilen haben, bleibt es 
Wberlasn, Mfahrtewege für Löschgerätschaften anzuordnen. 
Mengen leerer Fässer aus brennbarem Material in anderen 
Fällen auiriher, werden dürfen, unterliegt der Festsetzung der bellichen Polizei- 
verwaltung mit der Maßgabe, daß Faßstapel von mehr als 1500 Fässern nur 
zulässig sind, wenn sie 5— 10 m von Gebäuden entfernt bleiben und Zufahrtswege 
zu Löschgerätschaften besitzen oder vollständig abgesondert im Freien angelegt werden. 
Abschnitt IV. 
Uebergangs= und Schlußbestimmungen. 
8 14. 
I. Diese Verordnung fündet keine Anwendung auf die Mitnahme der Flüssig= 
keiten in Motorwagen. Für die Aufbewahrung und Verarbeitung in gewerblichen 
Anlagen, die unter den 8 16 der Reichsgewerbeordnung sallen, hat die genehmigende 
Behörde, für in Güterschuppen auf Bahnhöfen, sowie in Tankwagen auf Ladegleisen 
die dort zuständige Aussichtsbehörde die Bedingungen festzusetzen. 
. Die Verordnung findet auf andere, nicht im Absatz 1 genannte gewerb- 
liche Anlagen, in denen die Flüssigkeiten bearbeitet oder zu technischen Zwecken 
verwendet werden, mit der Maßgabe Anwendung, daß Menge und Art der Lagerung 
der zum Gewerbetriebe bestimmten Flüssigkeiten, unbeschadet der elwa für diese 
Betriebe ergangenen oder noch zu erlassenden besonderen Vorschriften, von der 
Polizeibehörde nach Anhörung des Gewerbeinspektors festzusetzen sind. 
8 15. 
I. Sind die in den §§ 3 —13 getroffenen Vorschriften erfüllt, so dürfen in 
bestehenden, zur Lagerung von Flüssigkeiten polizeilich angemelderen oder genehmigten 
Lagerräumen und Lagerhöfen die durch diese Verordnung festgesezten Höchstmengen 
nach Anmeldung bei der Polizeibehörde ohne weiteres gelagert werden. Die Lagerung
	        
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