Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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4. Regierungsverordnung 
vom 25. Jannar 1910, 
betreffend Beleuchtungsanlagen, in welchen leichtflüchtige 
Kohlenwasserstoffe Verwendung finden. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Aufhebung der 
Negierungsverordnung vom 15. Februar 1898 (Gesetzsammlung Seite 5) verordnet 
was folgt: 
8 1. 
Beleuchtungsanlagen, in denen Abdämpfe leichftüchtiger Kohlenwasserstoffe 
entweder für sich oder gemischt mit atmosphärischer Luft oder Leuchtgas verwendet 
werden (sogenannte Gassparapparate, Benzin= und s olin-Gasapparate u. s. w.) 
bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind Aulagen, deren 
Gaserzeugnisse weniger als 2 kg faßt. 
Zuständig zur Erteilung dieser Genehmigung ist auf dem platten Lande 
Fürstliches Landratsamt, in den Städten der Gemeindevorstand. 
Dem Gesuche um Erteilung der Genehmigung ist eine Zeichnung der Lage 
des Gebäudes, in welchem der Apparat aufgestellt werden soll, und eine Beschreibung 
des lezteren beizufügen. In dem Gesuche ist die zu verwendende Flüssigkeit zu 
benennen und deren Zusammensetzung, Verdampfungstemperatur, Entflammungspunkt, 
sowie deren Verpackungsart anzugeben. 
82. 
Die Genehmigung darf nur erteilt werden auf Grund einer Aeußerung 
des Fürstlichen Landbaumeisters, welchem zu diesem Zwecke die Gesuche nebst deren 
Beilagen mitzuteilen sind. 
83. 
Für die Einrichtung und den Betrieb der Beleuchtungsanlagen gelten außer 
den allgemeinen bau-, feuer= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften folgende be- 
sondere Bestimmungen:
	        
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