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4. Regierungsverordnung
vom 25. Jannar 1910,
betreffend Beleuchtungsanlagen, in welchen leichtflüchtige
Kohlenwasserstoffe Verwendung finden.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erteilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird unter Aufhebung der
Negierungsverordnung vom 15. Februar 1898 (Gesetzsammlung Seite 5) verordnet
was folgt:
8 1.
Beleuchtungsanlagen, in denen Abdämpfe leichftüchtiger Kohlenwasserstoffe
entweder für sich oder gemischt mit atmosphärischer Luft oder Leuchtgas verwendet
werden (sogenannte Gassparapparate, Benzin= und s olin-Gasapparate u. s. w.)
bedürfen der schriftlichen Genehmigung. Ausgenommen hiervon sind Aulagen, deren
Gaserzeugnisse weniger als 2 kg faßt.
Zuständig zur Erteilung dieser Genehmigung ist auf dem platten Lande
Fürstliches Landratsamt, in den Städten der Gemeindevorstand.
Dem Gesuche um Erteilung der Genehmigung ist eine Zeichnung der Lage
des Gebäudes, in welchem der Apparat aufgestellt werden soll, und eine Beschreibung
des lezteren beizufügen. In dem Gesuche ist die zu verwendende Flüssigkeit zu
benennen und deren Zusammensetzung, Verdampfungstemperatur, Entflammungspunkt,
sowie deren Verpackungsart anzugeben.
82.
Die Genehmigung darf nur erteilt werden auf Grund einer Aeußerung
des Fürstlichen Landbaumeisters, welchem zu diesem Zwecke die Gesuche nebst deren
Beilagen mitzuteilen sind.
83.
Für die Einrichtung und den Betrieb der Beleuchtungsanlagen gelten außer
den allgemeinen bau-, feuer= und sicherheitspolizeilichen Vorschriften folgende be-
sondere Bestimmungen: