Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Ist der Mietwert der freien Wohnung zurzeit des Inkrafttretens dieses 
Gesetes auf einen höheren als den nach Abs. 1 sich ergebenden Betrag festgesetzt, 
so bleibt für den derzeitigen Stelleninhaber der höhere Betrag für die Pensions- 
berechuung und die Beiträge zum Pensionsfonds maßgebend. 
V. Schlußbestimmung. 
87. 
Dieses Gesetz tritt vom 1. Januar 1910 ab in Kraft. 
Urkundlich haben Wir dieses Geset Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 13. Februar 1910. 
(#e) Heinrich XXVII. 
Ls) 
(Igez) v. Meding. 
6. Gesetz 
vom 13. Febrnar 1910, 
betreffend das Diensteinkommen der Volkeschullehrer. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Beinrich XXI. 
Reuß Aelterer Linie 
verordnen 
Wir Deinrich der Siebenund#wanzigste, 
Erbprinz Neuß Jüngerer Linic, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt:
	        
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