Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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I. Diensteinkommen der Volksschullehrer auf dem platten Lande. 
§ 1. 
Das von den Schulgemeinden zu gewährende Diensteinkommen eines ständigen 
Volksschullehrers auf dem platten Lande beträgt neben angemessener freier Wohnung 
oder Wohnungsentschädigung und freier Heizung der Schulstube mindestens 1300 Mk. 
jährlich (Grundgehalt). 
Schulamtskandidaten erhalten auf dem platten Lande neben angemessener 
freier Wohnung oder Wohnungsentschädigung und freier Heizung der Schulstube 
1100 Mk, und wenn sie nach bestandener zweiter Prüfung nur deshalb noch nicht 
ständig angestellt werden können, weil sie ihre aktive Dienstpflicht im stehenden 
Heere oder in der Marine noch nicht erfüllt haben und auch noch nicht endgültig 
von derselben für die Friedenszeit befreit sind (Konsistorialbekanntmachung vom 
22. Jannar 1904, letzter Absatz), von dem der zweiten Prüfung folgenden Ostern 
ab jährlich 1300 Mk. 
Die Festsetzung der Wohnungseutschädigung erfolgt in jedem einzelnen Falle 
durch Fürstliches Konsistorium nach Gehör des Schulvorstands unter Zugrundelegung. 
des örtlichen Mietwerts. 
— 
Ständigen Lehrern von würdigem Verhalten und treuer Amtsführung sind 
seiten der Schulgemeinde folgende Alterszulagen zu gewähren: 
nach 4-jähriger Dienstzeit 200 Mark, 
8- „ „ weitere 200 Mark, 
12 „ „ l „ 
16- „ „ 200 „ 
20 „ « „ 250 „ 
„ 24.-5 „ „ „ 250 „ 
„ 28 „ „ „ 200 „ 
Die Dienstzeit ist vom Zeitpunkt der ständigen Anstellung im Schuldienst 
an bezw. unter Berücksichtigung des Gesetzes vom 1. Februar 1907, hinsichtlich 
akademisch gebildeter Lehrer vom vollendeten 20. Lebensjahr an zu berechnen. 
83. 
An Schulen mit 2 oder mehr Lehrern sind den ersten Lehrern zum Grund- 
gehalt und etwaigen Alterszulagen je nach dem Umfang ihrer Funktionen als erste 
Lehrer von Fürstlichem Konsistorium zu bestimmende Funktionszulagen von 60 Mk. 
bis 100 Mk. von den Schulgemeinden zu gewähren.
	        
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