Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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86. 
Durch das Orksstatut kaun den Vorstehern von Korporationen, Vereinen 
und geschlossenen Gesellschaften aufgegeben werden, solche Mitglieder, welche einem 
Verbote der im § 4 gedachten Art unterstehen, von denjenigen durch erstere benutzten 
Räumlichkeiten auszuschließen, in denen Speisen und Getränke gegen Entgelt ver- 
abreicht, oder Tanzlustbarkeilen oder sonstige gesellige Vergnügungen abgehalten 
werden. 
60. 
Gegen das in Gemäßheit des 8 4 erlassene Verbot kann der Betroffene 
mit aufschiebender Wirkung Beschwerde erheben; über die Beschwerde entscheidet, 
wenn das Verbot oder die Anordnung von einem Stadtgemeindevorstand ausge- 
gangen ist, die Aufsichtsbehörde über städtische Gemeindeverwaltung, im übrigen das 
Fürstliche Landratsamt. 
Einc weitere Beschwerde findet nicht statt. 
8 10. 
· chUebertretungciuechrbotcsderint§4 gedachten Art kann mit Haft 
bis zu 14 Tagen, die Nichterfüllung der in S§ 7 und 8 gedachten Verpflichtungen 
mit einer im Falle der Unbeibringlichkeit in Haft bis zu einer Woche umzuwandeln- 
den Geldstrafe bedroht werden. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 10. März 1910. 
(L s8) Ce) Heinrich XXVII. 
(ggea) v. Meding.
	        
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