Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

17. das Postulat, daß der aus den verfügbaren Beständen verbleibende 
Restbetrag von etwa noch 8—9000 M. zu den Kosten des chaussce- 
mäßigen Ausbaues des im diesseitigen Staatsgebiete gelegenen Teils 
des Kommunikationsweges Triebes-Mehla verwendet werde, 
haben sämtlich durch Entgegennahme der Erklärungen des Landtags bezw. durch 
Unsere Genehmigung der vom Landtage beantragten Abänderungen und Zusätze zu 
einigen der vorbezeichneten Vorlagen ihre Erledigung gefunden. 
Die vorbezeichneten Gesetze werden, soweit dieses nicht schon geschehen ist. 
demnächst zur Veröffentlichung gelangen. 
Wir versichern Unseren getreuen Landtag Unserer Huld und Gnade und 
haben zu Bekundung des Vorstehenden gegenwärtigen 
TLandtagsabschied 
ausfertigen lassen und unter Beidrückung Unseres Fürstlichen Insiegels Höchst- 
eigenhändig vollzogen. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 11. März 1910. 
(L 8) gez. Heinrich XXVII. 
agez. v. Meding. 
11. Patent 
vom 12. März 1910, 
die im Jahre 1910 zu entrichtenden Landesabgaben betreffend. 
Zufolge Höchster Entschließung soll mit erklärter Zustimmung des Landtags 
im Jahre 1910 die nach der Verordnung vom 30. Dezember 1870 in Gemäßheit 
der Gesetze vom 9. Mai 1857 und 26. Februar 1875 zu erhebende allgemeine 
Grundsteuer mit 2 346 Pfennigen von der Steuereinheit erhoben werden.
	        
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