Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

63. 
Die Vorschriften der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905 über 
die Ausfüllung der Geburtsscheine und die Erhebung von Gebühren (Absatz 2 und 
3), welche unberührt bleiben, finden auf die Ausfüllung des vorstehenden Formulars 
und auf die Erleilung von Geburtsscheinen nach demselben Anwendung. 
Greiz, den 26. März 1910. 
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung. 
v. Meding. 
Saupe. 
16. Regierungs--Verordnung 
vom 31. März 1910 
zur Ausführung der vom Bundesrate auf Grund des § 6 des Reichs- 
gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909 
(Reichegesetzblatt 1909 Seite 437 ff.) für den Verkehr mit Kraftfahr- 
zeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Verordnung. 
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
erleilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des 
9 wber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der dazu vom Bundesrate er- 
rdnung, b i ' t eugen, 
solgendes verordnene etreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeug 
81. 
„Landeszentralbehörde“ im Sinne der 88 2, 23 und 24 der Ver- 
ordnung ist die Fürstliche Landesregierung. 
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Verordnung, „zu- 
ständige Polizeibehörde" und „Polizeibehörde ist für das Gebiet des 
Fürstentums das Fürstliche Landratsamt.
	        
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