63.
Die Vorschriften der Regierungs-Bekanntmachung vom 7. Juli 1905 über
die Ausfüllung der Geburtsscheine und die Erhebung von Gebühren (Absatz 2 und
3), welche unberührt bleiben, finden auf die Ausfüllung des vorstehenden Formulars
und auf die Erleilung von Geburtsscheinen nach demselben Anwendung.
Greiz, den 26. März 1910.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
16. Regierungs--Verordnung
vom 31. März 1910
zur Ausführung der vom Bundesrate auf Grund des § 6 des Reichs-
gesetzes über den Verkehr mit Kraftfahrzeugen vom 3. Mai 1909
(Reichegesetzblatt 1909 Seite 437 ff.) für den Verkehr mit Kraftfahr-
zeugen auf öffentlichen Wegen oder Plätzen erlassenen Verordnung.
Mit Höchster im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
erleilter Genehmigung Seiner Durchlaucht des Regenten wird zur Ausführung des
9 wber den Verkehr mit Kraftfahrzeugen und der dazu vom Bundesrate er-
rdnung, b i ' t eugen,
solgendes verordnene etreffend die Regelung des Verkehrs mit Kraftfahrzeug
81.
„Landeszentralbehörde“ im Sinne der 88 2, 23 und 24 der Ver-
ordnung ist die Fürstliche Landesregierung.
„Höhere Verwaltungsbehörde“ im Sinne der Verordnung, „zu-
ständige Polizeibehörde" und „Polizeibehörde ist für das Gebiet des
Fürstentums das Fürstliche Landratsamt.