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vom 11. April 1910,
die von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Bekannt-
machungen gerichtlicher Verfügungen betreffend.
Hinsichtlich der von Amts wegen zu bewirkenden Zustellungen und Be-
kanntmachungen gerichtlicher Verfügungen (ef. #s#§ 208—213 der Zivilprozeßord-
nung, § 37 der Strafprozesordnung, § 16 Abs. 2, 3 des Reichsgesetzes über die
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit) wird unter Aufhebung der Re-
gierungs-Bekanntmachungen vom 16. März und 6. November 1900 (Gesetzsammlung
S. 22 f. und S. 236 f.) folgendes angeordnet:
I. Allgemeines.
81.
In Strassachen hat bei Zustellungen, die von der Staatsanwaltschaft ver-
anlaßt werden, das Sekretariat der Staatsanwaltschaft die dem Gerichtsschreiber ob-
liegenden Verrichtungen wahrzunehmen.
Dasselbe gilt von Zustellungen, die von dem Amtsanwalt erlassen werden,
soweit die Geschäfte des Amtsanwalts von dem Staatsanwalt am Fürstlichen Land-
gericht oder dessen Vertreter in diesen Funktionen zu erledigen sind. Im übrigen
haben; die Amtsanwälte die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen entweder
selbst, in der Regel durch die Post, zu bewirken oder von einem Gerichtsschreiber
und einem Gerichtsdiener des Amtsgerichts vornehmen zu lassen.
8 2.
Für die Bekanntmachung gerichtlicher Verfügungen in Angelegenheiten der
freiwilligen Gerichtsbarkeit bewendet es bei den Vorschriften der 88 21—23 des
Ausführungsgesehes vom 27. Oktober 1899.
Sind der Verfügung wichtige Urkunden (z. V. Wechsel, Hypothekenbriefe,
Testamentsausfertigungen u. dergl.) beigegeben, so ist bei Uebersendung durch die