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Post der Brief mit der Bezeichnung „Einschreiben“, geeignetenfalls gegen „Rück-
schein“, zu versehen; die Behändigung durch einen Gerichtsdiener oder Gerichlsvoll-
zieher erfolgt in diesem Falle gegen Empfangslescheinigung.
Die Behörde, welche die Bekanntmachung veranlaßt, kann anordnen, daß die
Bekanntmachung durch Zustellung erfolgt, wenn dies nach Lage der Umstände an-
gezeigt erscheint, wie z. B. bei Ladungen oder in anderen Fällen, in denen an die
Nichtbesolgung der Verfügung Nachtcile geknüpst sind. Auch kann die Uebersendung
mittelst eingeschriebenen Briefes oder die Aushändigung gegen Empfangsbescheinigung
in anderen als den im ersten Absatze bezeichneten Fällen angeordnet werden.
19 3.
Die von Amts wegen erfolgenden Zustellungen sind in der Regel durch den
Gerichtsvollzieher oder Gerichtsdiener zu bewirken.
In einzelnen Fällen kann die Behörde, welche die Zustellung veranlaßt,
anordnen, daß die Zustellung durch die Post bewirkt wird, wenn dies nach Lage
der Umstände angezeigt erscheint.
Die Vorschriften der Geschäftsordnungen für die Gerichtsschreibereien und
für das Sekretariat der Staatsanwaltschaft darüber, in welchen Fällen eine Zu-
stellung durch die Post nicht bewirkt werden soll, bleiben unberührt.
Ist in einem solchen Falle die Zustellung außerhalb des Amtsgerichtsbe-
zirkes, in dem der Sitz der Behörde sich befindet, zu bewirken, so ist der Gerichts-
schreiber des für den Zustellungsort zuständigen Amtsgerichts um Beauftragung
eines Gerichtsdieners oder Gerichtsvollziehers zu ersuchen. Diese Vorschriften sinden
auch Anwendung, wenn der Zustellungsorl in einem anderen deutschen Bundesstaat
belegen ist. In gleicher Weise haben die Gerichtsschreiber der Amtsgerichte das
Ersuchen des Gerichtsschreibers eines Gerichts eines anderen deutschen Vundcsstaats
um Beauftragung eines Gerichtsdieners oder Gerichtsvollziehers zu erledigen; Koslen
kommen hierfür nicht in Ausatz.
–* 4.
Die Bekanntmachung von Verfügungen durch Veröffentlichung erfolgt nach
Maßgabe der hierüber bestehenden besonderen Vorschristen.
I. Tätigkeit des Gerichtsschreibers.
86.
Der Gerichtsschreiber hat die für die Ausführung der Verfügungen und
Beschlüsse sowie für die Zustellungen ilberhaupt in den Geschäftsordnungen gege-
benen Vorschriften auch bei den Zustellungen von Amts wegen zu beobachten. Er
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