Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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beifügen. Andernfalls wird der eingezogene Betrag an das Postscheckamt mittels 
Postanweisung nach Abzug der Postanweisungsgebühr gesandt. 
11) In demselben § (19) #in im Abs. VII die Angaben 
unter 3) wie folgt zu ändern: 
3) für die bbemmittelng des S#nengeren Betrags die tarifmäßige Gebühr 
(§ 20, II der Postordnung, § 9 der Postscheckordnung). 
** Im ¾- 20 Postanweisungen ist unter IV. nachzutragen: 
Formular zur Einli 
ist auch dies Formular vom Einzahler dem Vordruck entsprechend auszufüllen. 
13) Ims 41 „Aushändigung von bostlageraden Sendungen“ 
ist unter Ilals dritter Abs. einzuschalt 
Postanstalten, die die Ausgabe von Briefsendungen bssorten, stellen auf 
Antrag gegen eine Schreibgebühr von 25 Pf. Postlagerkarten aus. Postlagerkarten 
berechtigen zur Empfangnahme gewöhnlicher Briefsendungen, die ohne persönliche 
Adresse unter der in der Karte angegebenen Nummer eingehen. 
Die Bestimmungen unter 5 und 12 treten mit dem 1. Juli, die anderen 
Bestimmungen sofort in Kraft. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: 
Kraetke.
	        
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