81
86.
Die Steuer wird in halbjährigen Terminen, und zwar jedesmal in den ersten
vierzehn Tagen der Monate Jannar und Juli vorausbezahlt.
Für einen im Laufe des Halbjahrs in Zugang kommenden Hund ist die
Steuer in vollem halbjährigem Betrage zu entrichten, es sei denn, daß der neue
Hund nur an Stelle eines abgegangenen und für das betreffende Halbjahr im
Fürstentum bereits verstenerten Hundes desselben Vesitzers getreten ist. Die vierzehn=
tägige Zahlungs= und Beschwerdefrist beginnt mit der erfolgten Benachrichtigung
deb Steuerpflichtigen, die solchenfalls an die Stelle der öffentlichen Auslegung der
Steuerliste (8 5) tritt
Für einen vor den Beginn eines neuen Steuertermins in Abgang kommenden
Hund findet eine Minderung der Steuer nicht stalt.
80.
e zur Ausführung dieses Gesetes erforderlichen Anordnungen werden
durch . guakur Landesregierung getroffen.
6 10.
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungs-
verordnung festgesevt. Mit dem Inkrafktreten dieses Gesetzes werden das Gesetz
vom 19. September 1868 über die Besteuerung der Hunde (Gesetzsammlung Seite
545) und das Nachtragsgeseh hierzu vom 15. Mai 1875 (Gesetzsammlung Seite 90)
aufgehoben.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser
Fürstliches Insiegel beifügen lassen.
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 6. Juli 1910.
(# 8) Heinrich XXVII.
v. Meding.