Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

81 
86. 
Die Steuer wird in halbjährigen Terminen, und zwar jedesmal in den ersten 
vierzehn Tagen der Monate Jannar und Juli vorausbezahlt. 
Für einen im Laufe des Halbjahrs in Zugang kommenden Hund ist die 
Steuer in vollem halbjährigem Betrage zu entrichten, es sei denn, daß der neue 
Hund nur an Stelle eines abgegangenen und für das betreffende Halbjahr im 
Fürstentum bereits verstenerten Hundes desselben Vesitzers getreten ist. Die vierzehn= 
tägige Zahlungs= und Beschwerdefrist beginnt mit der erfolgten Benachrichtigung 
deb Steuerpflichtigen, die solchenfalls an die Stelle der öffentlichen Auslegung der 
Steuerliste (8 5) tritt 
Für einen vor den Beginn eines neuen Steuertermins in Abgang kommenden 
Hund findet eine Minderung der Steuer nicht stalt. 
80. 
e zur Ausführung dieses Gesetes erforderlichen Anordnungen werden 
durch . guakur Landesregierung getroffen. 
6 10. 
Der Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes wird durch Regierungs- 
verordnung festgesevt. Mit dem Inkrafktreten dieses Gesetzes werden das Gesetz 
vom 19. September 1868 über die Besteuerung der Hunde (Gesetzsammlung Seite 
545) und das Nachtragsgeseh hierzu vom 15. Mai 1875 (Gesetzsammlung Seite 90) 
aufgehoben. 
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz Höchsteigenhändig vollzogen und Unser 
Fürstliches Insiegel beifügen lassen. 
Gegeben Schloß Ebersdorf, den 6. Juli 1910. 
(# 8) Heinrich XXVII. 
v. Meding.
	        
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