Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1910. (59)

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Unter Hunden, die zur Bewachung unenlbehrlich sind, sind nur solche Hunde 
zu verslehen, die zur Bewachung von Gehöften oder Grundstücken, deren örtliche 
Lage diese Sicherheitsmaßregel notwendig macht, dienen und entweder regelmäßig 
an der Kette liegen oder in hinlänglich umschlossenen Räumen gehalten werden. 
Unter Hunden, die zum Gewerbe unentbehrlich sind, sind nur solche Hunde 
zu verstehen, die für Viehhändler zum Treiben von Viehherden, für Schafhirten 
zur Bewachung der Schafherden erforderlich sind. 
In anderen als den vorerwähnten Fällen sind die Voraussehungen für 
Erhebung der im § 2 a des Gesetzes bestimmten Steuer von 1 Mk nicht als vor- 
liegend anzuerkennen, insbesondere nicht bei den für den Hundehandel oder zum 
Zwecke der Hundezucht, der Hundeabrichtung oder der Jagd gehaltenen Hunden. 
* 4. 
Die ausgestellten Steuerlisten sind von den Gemeindevorständen durch Unter- 
schrift und Siegel gehörig zu vollzichen und längstens bis zum 20. Mai und 20. 
November bei dem Fürstlichen Landratsamt einzureichen. 
Das Fürstliche Landratsamt hat die rechtzeitige Einreichung der Listen 
zu überwachen. 
86. 
Nach Eingang der Steuerlisten hat das Landratsamt die Vollständigkeit der- 
lelben und die Richtigkeit hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes sowie 
die in Anspruch genommenen Steuerbefreiungen genau zu prüfen und die Listen 
danach entuel zu berichti 
rhaupt hat das E#nteratenmn mit Hilfe der Gendarmerie fortgesetzt zu 
hteroadble. bao die vorhandenen Hunde vollständig und richtig versteuert werden. 
86. 
Nach Prüfung und eventueller Berichtigung der Listen hat das Landrats- 
amt die Steuer festzusetzen, die Listen unter Angabe des festgesehten Gesamtbetrages 
der Steuer mit einem FSestehungeverwert zu versehen und nach Entnahme einer 
beglaubigten Abschrift für die Akten des Landratsamts den Gemeindevorständen zum 
Zwecke der ungesäumten Auslegung zuzustellen. 
5 7. 
Die Gemeindevorstände haben die Steuerlisten eine Woche lang zur Einst G43— 
nahme seitens der Hundebesitzer öffentlich auszulegen und Zeit und Ort der ?# 
legung vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen. 
868. 
Nach vorschriftsmäßiger Auslegung haben die Gemeindevorstände die Steuer-
	        
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