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Unter Hunden, die zur Bewachung unenlbehrlich sind, sind nur solche Hunde
zu verslehen, die zur Bewachung von Gehöften oder Grundstücken, deren örtliche
Lage diese Sicherheitsmaßregel notwendig macht, dienen und entweder regelmäßig
an der Kette liegen oder in hinlänglich umschlossenen Räumen gehalten werden.
Unter Hunden, die zum Gewerbe unentbehrlich sind, sind nur solche Hunde
zu verstehen, die für Viehhändler zum Treiben von Viehherden, für Schafhirten
zur Bewachung der Schafherden erforderlich sind.
In anderen als den vorerwähnten Fällen sind die Voraussehungen für
Erhebung der im § 2 a des Gesetzes bestimmten Steuer von 1 Mk nicht als vor-
liegend anzuerkennen, insbesondere nicht bei den für den Hundehandel oder zum
Zwecke der Hundezucht, der Hundeabrichtung oder der Jagd gehaltenen Hunden.
* 4.
Die ausgestellten Steuerlisten sind von den Gemeindevorständen durch Unter-
schrift und Siegel gehörig zu vollzichen und längstens bis zum 20. Mai und 20.
November bei dem Fürstlichen Landratsamt einzureichen.
Das Fürstliche Landratsamt hat die rechtzeitige Einreichung der Listen
zu überwachen.
86.
Nach Eingang der Steuerlisten hat das Landratsamt die Vollständigkeit der-
lelben und die Richtigkeit hinsichtlich der Steuerpflicht und des Steuersatzes sowie
die in Anspruch genommenen Steuerbefreiungen genau zu prüfen und die Listen
danach entuel zu berichti
rhaupt hat das E#nteratenmn mit Hilfe der Gendarmerie fortgesetzt zu
hteroadble. bao die vorhandenen Hunde vollständig und richtig versteuert werden.
86.
Nach Prüfung und eventueller Berichtigung der Listen hat das Landrats-
amt die Steuer festzusetzen, die Listen unter Angabe des festgesehten Gesamtbetrages
der Steuer mit einem FSestehungeverwert zu versehen und nach Entnahme einer
beglaubigten Abschrift für die Akten des Landratsamts den Gemeindevorständen zum
Zwecke der ungesäumten Auslegung zuzustellen.
5 7.
Die Gemeindevorstände haben die Steuerlisten eine Woche lang zur Einst G43—
nahme seitens der Hundebesitzer öffentlich auszulegen und Zeit und Ort der ?#
legung vorher in ortsüblicher Weise bekannt zu machen.
868.
Nach vorschriftsmäßiger Auslegung haben die Gemeindevorstände die Steuer-