4. Höchste Verordnung
vom 31. März 1911
zur Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911
(Reichsgesetzblatt Seite 33).
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten
Heinrich XXW. Reuß Alterer Linie verordnen
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie,
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie,
hiermit was folgt:
81.
Für die Verwaltung der Zuwachssteuer mit Ausnahme der Vereinnahmung
und Verrechnung der Steuer wird für das Fürstentum eine besondere Steuerbehörde
errichtet, welche die Bezeichnung
„Fürstliches Zuwachssteueramt"
führt und ihren Sitz in Greiz hat.
z 2.
Die Geschäfte der Oberbehörde (5 36 des Zuwachssteuergesetzes) werden der
Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt übertragen.
8 3.
Die Vereinnahmung und Verrechnung der Steuerbeträge erfolgt durch die
Fürstliche Landeskasse.
Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes
vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen
der Verwaltungsbehörden (Gesetzsammlung Seite 147) ist das Zuwachssteueramt
zuständig.
84.
Bei Beschreitung des Nechtsweges gegen den Steuerbescheid (zs 44 und 46
des Zuwachssteuergesetzes) ist die Erhebung der gerichtlichen Klage auch noch inner-