Full text: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1911. (60)

4. Höchste Verordnung 
vom 31. März 1911 
zur Ausführung des Zuwachssteuergesetzes vom 14. Februar 1911 
(Reichsgesetzblatt Seite 33). 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXW. Reuß Alterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der Siebenundzwanzigste 
Erbprinz Reuß Jüngerer Linie, 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
hiermit was folgt: 
81. 
Für die Verwaltung der Zuwachssteuer mit Ausnahme der Vereinnahmung 
und Verrechnung der Steuer wird für das Fürstentum eine besondere Steuerbehörde 
errichtet, welche die Bezeichnung 
„Fürstliches Zuwachssteueramt" 
führt und ihren Sitz in Greiz hat. 
z 2. 
Die Geschäfte der Oberbehörde (5 36 des Zuwachssteuergesetzes) werden der 
Oberzolldirektion für den Thüringischen Zoll= und Steuerverein in Erfurt übertragen. 
8 3. 
Die Vereinnahmung und Verrechnung der Steuerbeträge erfolgt durch die 
Fürstliche Landeskasse. 
Für die Verfügung der Zwangsvollstreckung nach Maßgabe des Gesetzes 
vom 3. Juli 1879 über die Vollstreckung der Entscheidungen und Verfügungen 
der Verwaltungsbehörden (Gesetzsammlung Seite 147) ist das Zuwachssteueramt 
zuständig. 
84. 
Bei Beschreitung des Nechtsweges gegen den Steuerbescheid (zs 44 und 46 
des Zuwachssteuergesetzes) ist die Erhebung der gerichtlichen Klage auch noch inner-
	        
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