Waffenschein
rung le sowie Gendarmerie IV a. E.;
des Militärs s. Bewaffnete Macht II:
der Strafanstaltsbeamten f. d. IV; der Zoll-
beamten s. Zoll IX. 3
Waffenschein ist eine dem rechtmäßigen In-
haber erteilte schriftliche Erlaubnis der zuständigen
Polizeibehörde zur Führung von Waffen. Der
W. hat erst dann eine öffentlichrechtliche Be-
deutung, wenn er die Voraussetzung für den Be-
sitzund das Tragen von Waffen bildet und der
Verkauf an nicht durch W. legitimierte Personen
durch Waffenhändler letzteren gegenüber sowie
der Besitz und das Tragen von Waffen ohne W.
bei den Besitzern und Trägern mit Strafe be-
droht ist. Ein einen solchen Waffenscheinzwang
einführendes Gesetz gibt es in Preußen nicht,
sondern nur den gleichen Zweck verfolgende Pro-
vinzial Polizeiverordnungen. Eine derartige Po-
lizeiverordnung ist auch für den L PB. Berlin un-
term 24. Sept. 1910 (ABl. Potsdam 453) ergan-
gen, durch welche aber nur die Führung von kleinen
Handfeuerwaffen (Revolvern, Pistolen) vom Be-
sitz eines W. abhängig gemacht ist. Die lange be-
strittene Rechtsgültigkeit derartiger Polizeiverord=
nungen ist zunächst vom Reichsgericht, dann aber
nach mehrfachen entgegengesetzten Entscheidungen
neuerdings auch vom Kammergericht anerkannt
worden, nachdem urkundlich nachgewiesen ist,
daß bei Erlaß des PrStG#B. § 345 Ziff. 7, betr.
das Verbot des Feilhaltens und Tragens verbor-
gener Waffen, welches nach St GB. § 367 Ziff. 9
in Verb. mit § 2 des El. fortdauernd gültig ist,
der Gesetzgeber ausdrücklich die Befugnis der
Polizeibehörde vorbehalten hat, auf Grund ALR.
II, 17 § 10 auch das Feilhalten und Tragen
offener Waffen zu verbieten (K G. vom 5. Okt.
1903, KG J. 26 C 85). Die reichsgesetzliche Rege-
lung des Gegenstandes ist in Aussicht genommen.
Wagen (Prüfung der W.) s. Maß= und
Gewichtsordnung.
Wagenspur. Vorschriften über Einführung
einer gleichen W. s. Wege (öffentliche) V,
Kunststraßen VII.
Wäger s. Beeidigung und öffent-
liche Anstellung.
Wahlakten s. Reichstagswahlen VI
und betreffs der W. bei den Abgeordnetenwahlen
Erl. vom 20. Sept. 1903 (MBl. 190).
Wahlbezirke für die Wahlen zum Abgeord-
netenhause s. Abge ordnetenhaus I
u. II und Abgeordnetenwahlen.
Wahlen zum Reichstage s. Reichstags-
wahlen; zum Abgeordnetenhause s. Ab-
geordnetenwahlen. S. ferner Land-
gemeinden (Stimmrecht, Wahlrecht);
Landgemeindewahlen; Stadtverordnetenwah-
len; Kreistagswahlen und wegen der Kirchen-
wahlen Kirchengemeindeorgane A VI
und Katholische Kirchengemeinden IV.
Wählerabteilungen (Bildung der W. bei Ge-
meindewahlen) s. Dreiklassen wahl-
system II.
Wahlgesetz zum NT. s. Reichstags-
wahlen, Einleitung; wegen des Abgeord-
netenhauses s. Ablgeordnetenwahlen
und Verfassung.
Wahlkreise s. Reichstagswahlen II.
Wahlreglement s. Reichstagswahlen,,
Einleitung, und Abgeordnetenwahlen.
v. Bitter, Handwörterbuch der preußischen Verwaltung. 2. Aufl. II.
— Währung 897
Wahlstimmen. Der Kauf oder Verkauf von
W. in einer öffentlichen Angelegenheit wird nach
8 109 St GB., die vorsätzliche Herbeiführung eines
unrichtigen Ergebnisses der Wahlhandlung in
einer öffentlichen Angelegenheit oder die Ver-
fälschung des Ergebnisses nach 8 108 StGB. be-
straft. Unter öffentlichen Angelegenheiten sind
Angelegenheiten des Staates und der staatlich
organisierten Gemeinschaften zu verstehen, kirch-
liche Angelegenheiten nur insofern, als sie der
Staat zum Gegenstand seiner Gesetzgebung ge-
macht hat.,. Die Anwendung des § 109 eit. setzt
nicht einen allen Erfordernissen eines solchen
entsprechenden Kaufvertrag, namentlich nicht
einen in Geld ausbedungenen Kaufpreis voraus,
vielmehr ist Kauf und Verkauf im volkstümlichen
Sprachgebrauche zu verstehen. Die Gewährung
eines Entgeltes für die Abgabe der W. zu-
gunsten einer bestimmten Person und die
Willenseinigung der Beteiligten muß jedoch
nachgewiesen werden (R#St. 6, 194; 17, 296).
Wahlverbände der größeren Grundbesitzer
bei Kreistagswahlen s. d. und Kreistag
(Zusammensetzung); W. bei den Wah-
len zum Herrenhaus s. Herrenhaus.
Wahlvereine s. Vereine III.
Wahlversammlungen s. Versammlun-
gen IVa.
Wahrsagen. Das meist von Frauen, auf dem
Lande auch von Zigeunern (s. d.) ausgeübte W.
aus Karten, Schriftproben, den Linien der Hand
usw. fördert den Aberglauben, verleitet zu Geld-
ausgaben und nicht selten zu unzweckmäßigen,
wenn nicht strafbaren Handlungen. Eine be-
sondere Strafbestimmung gegen dieses schädliche
Treiben, wie beispielsweise der Cod. pénal
Art. 479 Ziff. 7, kennt das deutsche Strafrecht
nicht. Der Anwendung des Betrugsparagra-
phen (St GB. 8 263) entgehen die Wahrsagenden
zumeist dadurch, daß sie keine Bezahlung fordern,
sondern nur „freiwillige Geschenke“ annehmen.
Damit entfällt das Tatbestandsmoment der Ver-
mögensschädigung. Als grober Unfug im Sinne
des § 360 Ziff. 11 StGB. kann das W., insbe-
sondere auch die Reklame und Ankündigungen
der Wahrsager angesehen werden, wenn dadurch
in der Offentlichkeit Anstoß und Argernis erregt
wird (Or. vom 16. Juli 1873 — JMll. 242;
Erl. vom 14. Okt. 1873 — Ml. 303). Die Er-
teilung von Wandergewerbescheinen zum W. im
Umherziehen ist unzulässig (AussAnw. zur GewO.
vom 1. Mai 1904 Nr. 68).
Währung. Als W. bezeichnet man entweder:
1. das Geldsystem eines Landes als solches, also
die Gesamtheit der als gesetzliche Zahlungsmittel,
sei es für alle Zahlungen, sei es nur für solche
bis zu bestimmter Höhe (s. Scheidemün-
zen), mit unbedingtem Annahmezwang einge-
führten Geldarten (s. Geld) oder 2. das Geld-
system nur von dem Gesichtspunkt des von ihm
als allgemeiner Wertmesser und daher als Ma-
terial für die mit unbeschränkter und unbedingter
Annahmepflicht bei Zahlungen jeglicher Höhe
gesetzlich ausgestatteten („Währungs= oder Ku-
rant-“) Münzen angenommenen Geldstoffes. Im
erstern Sinne spricht man von „Landes-“, „deut-
scher Reichs-“ usw. Währung und gebraucht statt
der Bezeichnung W. auch die „Münze“, z. B., Zah-
lung erfolgt in Landesmünze"“. Der zu 2 ange-
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